Art. 64 Kulturgüterschutz
1 Die Kantone können den Eigentümer oder die Eigentümerin sowie den Besitzer oder die Besitzerin unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an bauliche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern von nationaler Bedeutung sowie die Anforderungen an die Einrichtungen von Kulturgüterschutzräumen.