Art. 631 II. Belege (1)
1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
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BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-7872/2015 | Revisionsaufsicht | Beschwerde; Beschwerdeführer; Revision; Gründung; Revisions; Unabhängigkeit; Zulassung; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Vorinstanz; Urteil; Prüft; Einzelunternehmen; Geprüft; Gründungsprüfung; Gründungsbericht; Revisor; Beschwerdeführers; Handelsregister; Geprüften; Prüfen; Aktionär; Verfügung; Zugelassen; Gründungsprüfer; Unabhängigkeitsbestimmungen; Revisionsstelle; Entzug |