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Obligationenrecht (OR)

Art. 631 OR vom 2023

Art. 631 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 631 II. Belege (1)

1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.

2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • 1. die Statuten;
  • 2. der Gründungsbericht;
  • 3. die Prüfungsbestätigung;
  • 4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
  • 5. die Sacheinlageverträge;
  • 6. (2)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
    (2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-7872/2015RevisionsaufsichtBeschwerde; Beschwerdeführer; Revision; Gründung; Revisions; Unabhängigkeit; Zulassung; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Vorinstanz; Urteil; Prüft; Einzelunternehmen; Geprüft; Gründungsprüfung; Gründungsbericht; Revisor; Beschwerdeführers; Handelsregister; Geprüften; Prüfen; Aktionär; Verfügung; Zugelassen; Gründungsprüfer; Unabhängigkeitsbestimmungen; Revisionsstelle; Entzug
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