Art. 63 Vorschuss für Barauslagen
1 Jede Partei hat die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilsmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Bundesgericht von Amtes wegen veranlasst werden.
2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Vorschusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS160121 | Bewilligung des Rechtsvorschlages / Kostenvorschuss usw. | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Frist; Etzung; Kostenvorschuss; Forderung; Ansetzung; Verfügung; Betreibung; Beweis; Gesuch; Fristansetzung; Leistung; Unentgeltliche; Nachteil; Kostenvorschusses; Verfahren; Rechtspflege; Rechtsvorschlag; Gericht; Einreichung; Unterlagen; Entstanden; Vermögens; Beschwerdegegnerin; Partei; Bewilligung |
SZ | BEK 2017 144 | Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Kantons; Zahlung; Frist; Kantonsgericht; Staatsanwalt; Sicherheit; Innerschwyz; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Frist; Kantonsgerichts; Verfahren; Behörde; Verfügung; Sicherheitsleistung; Verfahren; Einstellung; Beilage; StPO-Ziegler/Keller; Verspätet; Privatklägerin; Fristansetzung; Vertreten; Beschwerdegegnerin; Kantonsgerichtsvizepräsidentin; Entschädigung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 16 (4A_225/2013) | Art. 105 Abs. 1 BGG; Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt. Die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.3.1). Regeste b Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten. Voraussetzungen (E. 2.2.1, 2.2.2 und 2.5); Grundsätze der vorsorglichen Einholung eines Gutachtens (E. 2.2.3). | Beweis; Beschwerde; Vorsorglich; Vorsorgliche; Gutachten; Beschwerdeführerin; Beweisführung; Interesse; Vorinstanz; Vorsorglichen; Gesuch; Beweismittel; Schutzwürdige; Verfahren; Recht; Beweisabnahme; Beschwerden; Sachverhalt; Anspruch; Recht; Unfall; Beantragt; Entscheid; Tatsache; Haftpflichtprozess; Hauptprozess; Partei; Gericht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-2647/2019 | Erfindungspatente (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Verfügung; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Wiederherstellung; Unentgeltliche; Kommentar; Verfahren; Rechtspflege; Gesuch; Kostenvorschuss; Zustelldomizil; Urteil; Gericht; Kostenvorschusses; Belege; Verfahrens; Vorinstanz; Schweiz; Beschwerdeführers; Person; VwVG; Hinweis; Partei; Bundesgericht; Verfügungen; Hinweisen; Vertretung |
B-65/2012 | Kartelle | Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Führerin; Kostenvorschuss; Beschwerdeführerin; Verfügung; Frist; Rechtsvertreter; Wiederherstellung; Bundesverwaltungsgericht; Zustellung; Kostenvorschusses; Einschreiben; Leistung; Verfahren; Klient; Bundesgericht; Urteil; Kommentar; Kostenvorschussverfügung; Lässig; Brief; Vorinstanz; Rechtzeitig; Verfahrens; Gericht; Schweiz; Anwalt |