Art. 629 (1)
1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
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3 Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben. (3)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).BGE | Regeste | Schlagwörter |
115 II 468 | Fiduziarische Gründung einer Aktiengesellschaft. Übergang der vom Beauftragten erworbenen Rechte auf den Auftraggeber; Art. 401 Abs. 1 OR. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Art. 706 OR. Während der Dauer des Treuhandverhältnisses ist der Strohmann-Aktionär Träger der Gesellschaftsrechte. Selbst nach erfolgter Legalzession darf der Dritte den Fiduziar noch solange für berechtigt halten, bis ihm der Forderungsübergang angezeigt wird (E. 2b und c). Im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit kann die Nichtigkeit auch von einem Nichtaktionär geltend gemacht werden, der an ihrer Feststellung ein rechtliches Interesse hat (E. 3b). | über; Aktien; Generalversammlung; Aktionär; Fiduziar; Auftrag; Nichtig; Fiduziant; Nichtigkeit; Legalzession; Gesellschaft; Feststellung; Nichtaktionär; Beschlüsse; Rechte; Gründung; Treuhandverhältnis; Generalversammlungsbeschlüsse; Handelsgericht; Interesse; BÜRGI; Klagte; Beauftragte; Rechtliches; Einzige; Verwaltungsrätin; Beklagten; MERZ; Personen; Nichtaktionäre |