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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 628 CCS dal 2023

Art. 628 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 628 C. Modalit? I. Conferimento od imputazione

1 Gli eredi hanno la scelta di conferire in natura la cosa ricevuta o d’imputarne il valore, ancorché le liberalit? eccedano l’importo della loro quota.

2 Sono riservate le contrarie disposizioni del defunto nonché le ragioni dei coeredi per la riduzione delle liberalit? .


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 628 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2013 13Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang)KG-act; Beklagten; Erblasser; Grundstück; Grundstücke; Wirtschaftliche; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Recht; Kanton; Ertrags; Kantons; Verkehrswert; Urteil; Ausgleichung; Ertragswert; Gericht; Bezahlt; Bezahlte; Gebäude; Preis; Partei; Landwirt; Landwirtschaft; Schenkung; Zuwendung; Höchstpreis
SZZK1 2011 34Herabsetzung/Ausgleichung, ErbteilungKlagt; Erblasser; Beklagten; Recht; Ausgleichung; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Grundstück; Zuwendung; Grundstücke; Erblassers; Bezahlt; Bewirtschafte; Recht; Inventar; Urteil; Gewerbe; Fragen; Kaufvertrag; Beruf; Bezahlte; Betrieb; Berufung; Schenkung; Pacht; Verkehrswert; Partei; Über

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 49Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Klagte; Haftung; Zuwendung; Erben; Klagten; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Ausgleichungspflichtig; Hinweis; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Vorempfang; Verjährung; Ausschlagende; Forderung; Gesetzes; Nachlass
123 III 49Art. 602 ff. und 626 ff. ZGB, die Ausgleichungsklage im Erbteilungsverfahren. Voraussetzungen, unter denen das Interesse an einer blossen Feststellung der Ausgleichungspflicht und des ihr unterworfenen Wertes im Rahmen des Erbteilungsverfahrens bejaht werden kann (E. 1). Feststellung; Ausgleichung; Erbteil; Erbteilung; Feststellungsinteresse; Teilung; Ausgleichungsklage; Urteil; Leistung; Berufung; Klage; Obergericht; Bundesgericht; Wahlrecht; Bejaht; Bemerkungen; Geklagt; Selbständige; Ausgleichungspflicht; Müsse; Erwägung; Erbteilungsklage; Feststellungsklage; Leistungsbegehren; Prozesse; Hende; Abweisung; Entscheid
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