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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 626 CCS dal 2023

Art. 626 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 626 Capo terzo: Della collazione A. Obbligo di collazione

1 Gli eredi legittimi sono reciprocamente obbligati a conferire tutto ciò che il defunto ha loro dato per atto tra vivi in acconto della loro quota.

2 È soggetto a collazione, salvo espressa disposizione contraria del defunto, tutto ciò che il medesimo ha dato ai suoi discendenti per causa di nozze, corredo, cessione di beni, condono di debiti o simili liberalit? .


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 626 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200048ErbteilungBeklagte; Berufung; Kläger; Beklagten; Erblasserin; Erbteil; Festzustellen; Zuwendung; Parteien; Festzustellen; Kosten; Nachlass; Digung; Berufungskläger; Liegenschaft; Gemäss; Zuwendungen; Urteil; Klägers; Berufungsbeklagte; Pflichtteil; Soweit; Gericht; Berechtigt; Entschädigungsfolgen; Erbteilung; Hinzuzuzählen; Verfahren; Abgetretene; Berechnungsmasse
ZHLB180066TestamentsungültigkeitRecht; Erblasser; Berufung; Verfügung; Gericht; Vorinstanz; Klage; Partei; Rechtsbegehren; Pflicht; Letztwillige; Pflichtteil; Erblassers; Beweis; Gungen; Klägers; Herabsetzung; Beklagten; Letztwilligen; Tatsache; Tatsachen; Verfügungen; Parteien; Vertrete; Berufungsverfahren; Replik; Begründung; Klagebegründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2010/48Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Mehrere gemeinsamen Kindern gewährte Darlehen wurden nach Lage der Akten erst kurze Zeit vor Eintritt der Beschwerdeführerin ins Altersheim in Schenkungen umgewandelt, sodass ein entsprechender Vermögensverzicht anzurechnen ist. Die EL- Ansprecherin hat durch an ihr verübte betrügerische Machenschaften (sog. Enkeltrick) Fr. 95'000.- verloren. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, so auch des hohen Alters der 92-jährigen Versicherten, kann ihr dieser Betrag nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2011, EL 2010/48). Beschwerde; Darlehen; Beschwerdeführerin; Schenkung; EL-act; Söhne; Schenkungen; Vermögensverzicht; Ehemann; Betrug; Leistung; Darlehens; Betrag; Recht; Täter; Person; Beschwerdegegnerin; Anrechenbare; Ehemanns; Verzichtet; Zeitpunkt; Verzicht; Ergänzungsleistung; Gewährt; Einsprache; Kanton; Berechnung; Gallen; Jährlich
SGB 2008/171UrteilSteuerrecht, Art. 57 StG (sGS 811.1). Abgrenzung und Bewertung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen einer Betriebseinrichtung für die Geflügelzucht (VerwGE B 2008/171). Beschwerde; Einrichtungen; Beschwerdeführer; Maschinen; Grundstück; Verwaltung; Steuerbare; Liegenschaft; Veranlagung; Verkehrswert; Schätzung; Vermögens; Betrieb; Entscheid; Anlagen;Einkommen; Vorinstanz; Vater; Steueramt; Beschwerdeführers; Gallen; Schenkung; Inventar; Wirtschaftlich; Zugehör; Grundstücks; Experte; Steuerbaren; Gebäude
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 1 (5A_404/2018)Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Vertrag; Erblassers; Nutzniessung; Schenkung; Partei; Wohnrecht; Herabsetzung; Unentgeltlich; Kantonsgericht; Schenkungswille; Parteien; Urteil; Anrechnung; Verkehrswert; Abtretungsvertrag; Zuwendung; Betrag; Recht; Unentgeltliche; Leistung; Leistung; Hypothek; Beschwerde; Vorkaufsrecht; Übernehmer; Geschwister
136 III 305 (5A_536/2009)Herabsetzung bei Verfügungen unter Lebenden (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB). Hat der Erblasser einzelnen seiner Nachkommen Darlehen gewährt mit der ausdrücklichen Erklärung, diese seien nicht zu verzinsen, ist in dieser Unentgeltlichkeit keine der Herabsetzung unterliegende Zuwendung im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB zu erblicken (E. 3). Erblasser; Darlehen; Erblasserin; Zuwendung; Herabsetzung; Gewährt; CY-X; DZ-X; Beschwerde; Nachlass; Vermögens; Betrag; Verfügung; Obergericht; Grundstück; Verzicht; Zuwendungen; Pflichtteil; Zinse; Töchtern; Urteil; Unverzinsliche; Gewährten; Kantons; Natur; Unverzinsliches; Zinsen; Fällig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5920/2015EnteignungBeschwerde; Schenkung; Urteil; Grundstück; Recht; Vorhersehbar; Unvorhersehbarkeit; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Flughafen; Vorliegenden; Erben; Über; Verfahren; Erbvorbezug; Entscheid; Erbschaft; Vorinstanz; Zuwendung; Hinweis; Schenkte; Verfügung; Entschädigung; Voraussetzung; Hinweisen; Beschenkte; Partei

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rolando Forni, Giorgio Piatti Kommentar zum Zivilgesetzbuch II2011
EitelBerner Kommentar2004
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