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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 62 StReG vom 2023

Art. 62 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 62 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden sowie an das Staatssekretariat für Migration

1 Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

  • a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);
  • b. hängige Strafverfahren (Art. 24). (1)
  • 1bis Die registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

  • a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);
  • b. hängige Strafverfahren (Art. 24);
  • c. das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;
  • d. den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;
  • e. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung;
  • f. Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen. (2)
  • 2 Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des AIG (3) , des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (4) oder des AsylG (5) notwendig sind. (6)

    3 Die Meldung erfolgt unter Angabe der AHV-Nummer.

    (1) Fassung gemäss Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).
    (2) Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).
    (3) SR 142.20
    (4) SR 141.0
    (5) SR 142.31
    (6) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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