Art. 62 StReG vom 2023
Art. 62 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden sowie an das Staatssekretariat für Migration
1 Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen:a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);b. hängige Strafverfahren (Art. 24). (1)
1bis Die registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen:a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);b. hängige Strafverfahren (Art. 24);c. das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;d. den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;e. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung;f. Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen. (2)
2 Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des AIG (3) , des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (4) oder des AsylG (5) notwendig sind. (6)
3 Die Meldung erfolgt unter Angabe der AHV-Nummer.
(1) Fassung gemäss Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ([AS 2022 646], [683]; [BBl 2020 3465]). (2) Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ([AS 2022 646], [683]; [BBl 2020 3465]). (3) [SR 142.20] (4) [SR 141.0] (5) [SR 142.31] (6) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ([AS 2022 600]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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