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Legge sull’agricoltura (LAgr)

Art. 62 LAgr dal 2024

Art. 62 Legge sull’agricoltura (LAgr) drucken

Art. 62 Elenco dei vitigni

1 L’UFAG esamina l’idoneit? dei vitigni.

2 Tiene un elenco dei vitigni nel quale indica quelli raccomandati per la piantagione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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