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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 618 ZGB vom 2023

Art. 618 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 618 b. Schatzungsverfahren

1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt. (1)

2(2)

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 618 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagten; Lichen; Vorinstanz; Erben; Gewerbe; Berufung; Verfahren; Partei; Parteien; Urteil; Entscheid; Landwirtschaftlich; Ertrag; Landwirtschaftliche; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Beanstandet; Ziffer; Berufungsverfahren; Erwähnt; Kammer
LU1B 15 62Der Willensvollstrecker ist befugt, Nachlassliegenschaften durch die in Art. 618 ZGB vorgesehene Amtsstelle vorprozessual schätzen zu lassen.Gutachten; Immobilien; Willen; Willensvollstrecker; Auftrag; Zustimmung; Immobiliengutachten; Gerichtliches; Parteien; Schatzung; Abteilung; Kantons; Immobilienbewertung; Anrechnungswert; Verfasst; Erben; Kantonsgericht; Zuständig; Vorinstanz; Beweismittel; Willensvollstreckers; Erblassers; Schatzungsbehörde; Recht; Schatzungsgesetz; Bezeichne; Nachlassliegenschaften

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 440Erbteilung; Art. 608, 610 ZGB. Losbildung, wenn der Erblasser durch Teilungsanordnung Erbschaftswerte einem Erben zugewiesen hat (Erw. 4). Zuweisung einer Liegenschaft zu einem bestimmten Anrechnungswert als Vorausvermächtnis oder als Teilungsanordnung? (Erw. 5-7). Liegenschaft; Teilung; Liegenschaften; Erblasser; Erben; Testament; Anrechnung; Teilungsvorschrift; Zuweisung; Vorausvermächtnis; Urteil; Vorinstanz; Erbteil; Zugewiesen; Anrechnungswert; Verfügung; Erbschaft; Bundesgericht; Beatusstrasse; Vermächtnis; Erbteilung; Anspruch; Letztwillig; Zuteilung; Berufung; Nachlasses; Scheiden; Letztwillige; Recht
87 II 74Bäuerliches Erbrecht; Gewinnanteilsrecht der Miterben. 1. Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Gewerbe ungeteilt zum Ertragswert (Art. 620 Abs. 1 ZGB), so ist im Streitfalle der Verkehrswert des Gewerbes zur Zeit der Teilung (Art. 619 Abs. 2 ZGB) wie der Ertragswert durch die von den Kantonen auf Grund von Art. 7 LEG bezeichneten Schätzungsbehörden festzustellen (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften). Die rechtskräftigen Schätzungen dieser Behörden sind für die Gerichte, die einen Gewinnbeteiligungsanspruch im Sinne von Art. 619 ZGB zu beurteilen haben, verbindlich. 2. Die Kantone sind nicht befugt, die für die Anwendung von Art. 620 und 619 ZGB erforderlichen Schätzungen landwirtschaftlicher Gewerbe andern Behorden zu übertragen als die Bestimmung des Schätzungswertes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LEG. Verkehrswert; Schätzung; Verordnung; Gewinn; Feststellung; Landwirtschaftliche; Anrechnungswert; Liegenschaft; Behörde; Erbteilung; Teilung; Gewinnanteil; Ertragswert; Anrechnungswertes; Grundstück; Erben; Verkehrswerts; Grundstücke; Gewerbe; Vorschrift; Gewinnanteils; Expertise; Landwirtschaftlicher; Liegenschaften; Miterbe; Heimwesen; Gewinnanteilsrecht; Instanz
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