Art. 618 OR dal 2023
Art. 618 IV. Fallimento dell’accomandante
Nel fallimento dell’accomandante non spetta né ai creditori della societ? né a questa alcun privilegio in confronto dei creditori personali.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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