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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 614SCC from 2023

Art. 614 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 614 II. Claims of the deceased against his or her heirs

Claims of the deceased against an heir are charged to the latter’s portion.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 614 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130025-Berufung; Läge; Berufungskläger; Klagt; Erblasserin; Bezirksgericht; Nachlass; Beklagten; Darlehen; Recht; Berufungsklägers; Berufungsbeklagte; Darlehens; Urteil; Schuld; Gungen; Vorkaufsrecht; Testament; Recht; Verfügung; Teilung; Forderung; Beklagten; Fungsbeklagten; Partei; Verfahren; Berufungsbeklagten
LU11 08 63Art. 614 und 626 ZGB. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei Rechtsgeschäften eines Erblassers mit seinen Nachkommen um Zuwendungen auf Anrechnung an den zukünftigen Erbteil im Sinne von Art. 626 ZGB handelt, oder ob die Rechtsgeschäfte gewöhnliche Kaufverträge darstellen, mit der Vereinbarung, dass die Kaufpreisforderung erst mit dem Tod des Verkäufers fällig wird und nach Art. 614 ZGB bei der Teilung anzurechnen ist. Erblasser; Anrechnung; Kaufpreis; Vertrag; Erbteil; Zuwendung; Grundstück; Nachlass; Ausgleich; Ausgleichung; Recht; Erbteilung; Grundstücke; Erblassers; Zuwendungen; Erben; Forderung; Anrechnungswert; Beklagten; Nachkommen; Forderungen; Zusammenhang; Teilung; Vertragspartei; Partei; Erbvertrag; Unentgeltlich
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