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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 61 UVG vom 2023

Art. 61 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 61 2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsstellung

1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen. (1)

2 Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

3 Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. (1)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 61 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT160004RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Beschwerde; Gläubiger; Partei; Verfügung; Adresse; Agentur; Vertreten; Partei; Entscheid; Forderung; öffnungstitel; Rechnung; Kanton; Rechtsöffnungstitel; Parteifähig; Organ; Mangelhafte; Rechtsöffnungsgesuch; Person; Prämien; Bundesgericht; Verfahren; Zahlungsbefehl; Gläubigerbezeichnung; Rechtsöffnungsbegehren; Gesuch; Frist
ZHHG140095ForderungGeschädigte; Digten; Schädigten; Geschädigten; Unfall; Ericht; Läge; Klägeri; Recht; Klägerinne; Gerinnen; Klägerinnen; Kanalisation; Arbeit; Psychi; Beweis; Partei; Klagte; Schacht; Beschwerden; Bericht; Regress; Gutachten; Recht; Beklagten; Nische; Kanalisationsleitung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 282 (1C_389/2018)Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6). Abstimmung; Bundes; Beschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Observation; Referendum; Fakten; Gesetzes; Fragen; Antworten; Referendums; Gesetz; Faktencheck; Stimmberechtigten; Recht; Fragen; Vorfeld; Faktencheck; Bestimmungen; Hinweis; Unternehmen; Rechtlich; Argument; Sachlich; Bundesrat; Hinweisen; Informationen; Internetseite
136 V 117 (8C_84/2009)Art. 44 ATSG; Art. 12 lit. e VwVG; Mitwirkungsrechte bei Begutachtung durch die Rehaklinik Bellikon. Die fachmedizinischen Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon, soweit sie von der SUVA verlangt werden, sind nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger zu betrachten, weshalb vorliegend Art. 44 ATSG nicht anwendbar ist und sich damit aus dieser Bestimmung auch keine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ergeben kann (E. 3.4).
Regeste b
Art. 10 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 43 Abs. 2 ATSG; Recht auf Selbstbestimmung im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren. Die SUVA verletzt das Recht auf Selbstbestimmung, welches Teil des Anspruchs auf persönliche Freiheit bildet, und den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie die medizinische Begutachtung einer versicherten Person während eines Rehabilitationsaufenthalts durch die behandelnden Ärzte ohne Wissen der Betroffenen anordnet. Die Verpflichtung der SUVA, im Interesse der Versichertengemeinschaft keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen, wiegt dasjenige der versicherten Person an einer rechtskonformen Abklärung nicht auf. Der Mangel kann im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden (E. 4.2.2.1 und 4.2.2.2).
Recht; Bellikon; Rehaklinik; Sachverständige; Unfall; Anspruch; Gutachten; Verwaltung; Hinweis; Begutachtung; Medizinische; Person; Abklärung; Gehör; Interdisziplinär; Unabhängig; Gutachter; Hinweisen; Beschwerde; Stellung; Rechtliches; Interdisziplinäre; Ärzte; Unfallversicherung; Unabhängige; Gelte; Rehabilitation; Beurteilung; Stellungnahme

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1527/2019Zuteilung zu den PrämientarifenBeschwerde; Prämie; Prämien; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Betrieb; Risiko; Klasse; Prämientarif; Gericht; Meinschaft; Risikogemeinschaft; Einsprache; Entscheid; Prämientarifs; Einspracheentscheid; Verwaltungsgericht; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Stufe; Büro; Tarif; Nettoprämie; Nettoprämien; Einreihung; Klassen; Angefochten; Begründung; Betriebsmerkmal
C-6465/2018Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Prämien; Risiko; Prämientarif; Beschwerde; Betrieb; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Betriebe; Risikoeinheit; Tarif; Risikogemeinschaft; Basissatz; Entscheid; Partei; Stufe; Bundesverwaltungsgericht; Berufs; Basisprämie; Klasse; Unfallversicherung; Bonus; Einsprache; Berechnung; Prinzip; Verfügung; Unterklassen; Klassen; Einspracheentscheid
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