StPO Art. 61 - Zuständigkeit

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 61 StPO vom 2025

Art. 61 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 61 Zuständigkeit

Das Verfahren leitet:

  • a.

    bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;

  • b.

    im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;

  • c.

    im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;

  • d.

    im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.


  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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