Art. 61 Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern
1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. (1)
2 Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.
3 Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180037 | Forderung | Klagten; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Partei; Streitgenossen; Klägers; Streitgenossenschaft; Klage; Haftung; Bundesgericht; Parteien; Gesundheitsschaden; Gericht; Solidarisch; Unfallereignis; Gleichartig; Unterschiedlich; Winterthur; Begründung; Beschwerde; Bezirksgericht; Berufungskläger; Urteil |
ZH | NP170032 | Forderung | Beweis; Unfall; Fahrzeug; Vorinstanz; Berufung; Klägers; Zeuge; Schuld; Beweis; Entscheid; Recht; Frage; Behauptung; Beweise; Unfallprotokoll; Weiss; Tatsache; Gesagt; Lenker; Beweisen; Beweislast; Schaden; Verfahren; Substantiierung; Partei; Angehalten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 II 577 | Art. 22 MO; Art. 106 LFG; Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft. Die Haftung des Bundes für einen Zusammenstoss zwischen einem Militär- und einem Zivilflugzeug in der Luft richtet sich nicht nach dem Luftfahrtgesetz, sondern nach der Militärorganisation (heute: Militärgesetz) (E. 3). Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MO; bei Personenschäden ergibt sich die Widerrechtlichkeit, auch ohne dass spezifische Vorschriften verletzt wurden, bereits aus der Verletzung eines absoluten Rechts, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (E. 4). Selbstverschulden des Geschädigten; in casu verneint (E. 6). | Haftung; Recht; Staat; Bundes; Staats; STARK; Staatshaftung; Ordnungswidrigkeit; Widerrechtlichkeit; STARK; OFTINGER/; Rechtfertigungsgr; OFTINGER/STARK; Rekurskommission; Staates; Verletzt; Schaden; Schäden; Militärorganisation; Militärflugzeug; Luftfahrtgesetz; Militärdepartement; Diss; Handlung; Haftpflicht; Ansicht; Eidgenössische; Verletzung; OFTINGER/STARK; Schweizerische |
123 III 274 | Art. 61 Abs. 1 SVG; Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern. Die Haftungskollision unter Haltern bezüglich des durch den Tod eines Motorfahrzeughalters verursachten Versorgerschadens bestimmt sich nach Art. 61 Abs. 1 SVG (E. 1a/aa). Die falsche Einstellung von Bremsen durch einen Garagisten ist dem Halter nicht als Verschulden anzulasten. Die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges ist als besonderer Umstand im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG zu gewichten (E. 1a/bb). Kognition des Bundesgerichts bei der Gewichtung der Umstände (E. 1a/cc). | Halter; Verschulden; Betrieb; Fahrzeug; Betriebsgefahr; Gericht; Lastwagen; Lastwagens; Schaden; Haftung; Hafte; Umstände; Haftpflicht; Fahrzeuge; OFTINGER/STARK; Gefahren; GEISSELER; Betriebsgefahren; Halters; Urteil; Hilfsperson; Fehlerhafte; Verschuldens; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER; Obwalden; KELLER; Klagten; Ermessen; Vorinstanz |