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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 60d MStG vom 2023

Art. 60d Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 60d (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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