Art. 600 C. Stellung des Kommanditärs
1 Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.
2 Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört.
3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen. (1)
(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2008/20 | Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. | Beschwerde; Gesellschaft; Person; Beschwerdeführer; Erwerbstätigkeit; Kapital; Kommanditgesellschaft; Selbständige; Beitrag; Einkommen; Personen; Selbständiger; Versicherte; Komplementär; Beitragspflicht; Deutsche; Teilhaber; Schweiz; Rechts; Komplementärin; Gesellschafter; Beilage; Kommanditär; Nehmen; Kommanditist; Natürliche; Versicherten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2008/20 | Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. | Gesellschaft; Beschwerde; Person; Beschwerdeführer; Hafte; Kapital; Erwerbstätigkeit; Kommanditgesellschaft; Selbständige; Recht; Einkommen; Personen; Selbständiger; Beitragspflicht; Komplementär; Deutsche; Teilhaber; Schweiz; Komplementärin; Gesellschafter; Kommanditär; Beilage;Natürliche; Kommanditist; Deutschen; Gesellschaftsvertrag; Kommanditäre; Juristische |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 V 258 (9C_627/2009) | Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Art. 20 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat (E. 4.8 und 5). | Person; Recht; Kapital; Selbstständige; Kommanditgesellschaft; Kommanditär; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Selbstständiger; Beschwerde; Deutsche; Kommanditist; Gesellschaft; Teilhaber; Personengesamtheit; Beitragspflicht; Juristische;Beschwerdegegner; Komplementär; Urteil; Rechtsprechung; Gerichtete; Erwerbszweck; Kommanditäre; Gewinn; Beiträge; Stellung; Kommanditgesellschaften; Kapitalgeber |
100 V 140 | Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Beitragspflicht des Kommanditärs als Selbständigerwerbender (Präzisierung der Rechtsprechung). | Kommanditär; Gesellschaft; Gewinn; Kommanditärs; Ständiger; Kommanditärin; Gesellschafter; Kommanditärinnen; Gewinnanteil; Recht; Regel; Beitragspflicht; Erwerbstätigkeit; Verlust; Stellung; Rechtsprechung; Einkommen; Selbständiger; Haftende; Beschwerde; Komplementär; Kommandite; Unbeschränkt; Geschäftsführung; Kommanditgesellschaft; Wirtschaftlich; Selbständigerwerbende; Geschäftsrisiko; Beteiligt; Beschwerdeführerinnen |