Art. 60 MStG vom 2023
Art. 60 Siebter Titel: Übertretungen Begriff
Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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