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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 60 LwG vom 2024

Art. 60 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen

1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.

2 Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.

3 Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.

4 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.

5 Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 IV/8Cadastre de la production agricoleCanton; Fédéral; Culture; Vigne; Viticole; Celle; Autorisation; Critère; Consid; Critères; Cantons; autorisation; Ordonnance; Compétence; Surface; Droit; Conseil; Plantation; Production; ordonnance; Vignes; Nouvelle; être; Confédération; Parcelle; Viticulture; Autre; Principe; Même
B-5948/2016Landwirtschaftlicher ProduktionskatasterBeschwerde; Beschwerdeführer; Parzelle; Rebbau; Weinverordnung; Entscheid; Erstinstanz; Recht; Eignung; Vorinstanz; Kataster; Reben; Katasterkommission; Antrag; Bewilligung; Bundes; Rebbaukataster; Beurteilung; Departement; Kriterien; Weinbau; Bundesverwaltungsgericht; Fläche; Verfahren; Gesuch; Südlich; Liegende; Pflanzung; Standort; Beweis
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