E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 60 BV vom 2022

Art. 60 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

2(1)

3 Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

(1) Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 60 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190139KonkurseröffnungSchKG; Konkurs; Recht; Frist; Beschwerde; Konkursbegehren; Gläubiger; Rechtsvorschlag; Gläubigerin; Still; Verwaltungsverfahren; Schuldner; Zahlungsbefehl; Schuldnerin; Verfügung; Fristenstillstand; Begehrens; Verfahren; Vorinstanz; Zustellung; Erwähnt; Zahlungsbefehls; Stellung; Erhoben; Konkursbegehrens; Gericht; Bundesgericht; Obergericht; Gerichtliche
SZBEK 2017 192Einstellung Strafverfahren (Betrug)Beschwerde; Staat; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Rechtlich; Verfahren; Privat; Kläger; Verfügung; Kantons; IV-Stelle; Interesse; Person; Private; Verfahren; Unfall; Angefochtenen; Amtlichen; Prozess; Leistung; Stellten; Privaten; Verteidigungen; Entschädigungen; Beschwerdeverfahren; Verhalten
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1994.44Verantwortlichkeit der StiftungsaufsichtStiftung; Departement; Bonität; Justiz-Departement; Aufsichtsbehörde; Oberamt; Stifterfirma; Kader; Stiftungsrechnung; Bonitätsnachweis; Kontrollstelle; Rechnung; Stiftungsrat; Jahresrechnung; Verlangte; Pensionsfonds; Stiftungsorgane; Wiederholt; Bonitätsnachweise; Zeitpunkt; Statuten; Kaderfonds; Wiederholte; Bezug; Ziffer; Rechnungsjahr; Festzustellen; Prüfung; Stiftungsrechnungen; Aufsichtstätigkeit
SGBV 2009/13Entscheid Art. 52 BVG. Art. 54 lit. c und 57 Abs. 2 BVV 2 in Verbindung mit Art. 71 BVG. Schadenersatzpflicht eines Organs (Kontrollstelle) einer Vorsorgeeinrichtung. Prüfung der Schadensvoraussetzungen (insbesondere Sorgfaltspflicht bei der Vermögensanlage und zweckgemässe Verwendung des Vermögens) und der Verjährungseinrede (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2013, BV 2009/13). Bestätigt bzw. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts (BF) 9C_55/2014 (BG) 9C_65/2014 Stiftung; Liegenschaft; Stifterfirma; Schaden;Arbeitgeber; Vorsorge; Recht; Liegenschaften; Reserve; Klagte; Stiftungsrat; Anlage; Reservefonds; Betrag; Klagten; Kontrollstelle; Beklagten; Vorsorgeeinrichtung; Rendite; Schadens; Rente; Beiträge; Stehend; Renten; Bilanz; Person; Stiftungsrechnung; Vermögens
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 322 (9C_106/2021)
Regeste
Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG ; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7).
Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Beschwerde; Taggeld; Versicherung; Auffangeinrichtung; Vorsorge; Arbeitslosenentschädigung; Invalidität; Anspruch; Beschwerdeführerin; Berufliche; Obligatorisch; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsschutz; Personen; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslose; Obligatorische; Urteil; Zeitpunkt; Arbeitslosentaggeld; Risiken; Beschwerdegegner; Eintritt; Arbeitslosen; Unfall; Verordnung; Taggelder
146 V 169 (9C_409/2019)
Regeste
Art. 11 Abs. 3 bis und Art. 53b Abs. 1 BVG ; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2).
Anschluss; Vorsorge; Kündigung; Stiftung; Liquid; Arbeitgeber; Teilliquidation; Personal; Anschlussvereinbarung; Vorsorgewerk; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmer; Pensionskasse; Beschwerde; Personals; Beitrittsvereinbarung; Anschlussvertrag; Recht; Auflösung; Verband; Teilliquidationsreglement; Mitwirkung; Vorinstanzliche; Schloss; Einverständnis; Gründerverbände; Arbeitnehmenden; Vorsorgewerke; Organ; Schweiz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-226/2020Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBVGer; Beschwerde; Vorinstanz; Verfügung; Gungsverfügung; Wiedererwägung; Beschwerdeführer; Wiedererwägungsverfügung; Recht; [Adresse; Partei; Restaurant; Urteil; Zwangsanschluss; Person; Inhaber; Nichtigkeit; Identität; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Restaurants; Handelsregister; Angefochtene; Gehör; [Kanton; Parteien; Zwangsanschlussverfügung; Verfügungsadressat; Verfahrens; Anspruch
C-4992/2021Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Verfahren; Verfügung; Frist; Auffangeinrichtung; Verfahrens; BVGer-act; Recht; Stiftung; Parteien; Folgend:; Verfahrenskosten; Einschreiben; Schweiz; Erhoben; Oberaufsichtskommission; Sozialversicherungen; IVm; Bundesamt; Rohrer; Zwischenverfügung; Verwiesen; Bundesgericht; Batliner; Rechtsmittelbelehrung; Verfügungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MARC HÜRZELER Handkommentar zum BVG und FZG2010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz