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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 60 AIG vom 2022

Art. 60 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 60 1. Abschnitt: Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe

1 Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe leistet.

2 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:

  • a. Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden;
  • b. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e;
  • c. (1) vorläufig aufgenommene Personen, die aus eigenem Antrieb die Schweiz verlassen oder deren vorläufige Aufnahme nach Artikel 84 Absatz 2 aufgehoben wurde.
  • 3 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe umfasst:

  • a. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG (2) ;
  • abis. den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG;
  • b. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern;
  • c. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG. (3)
  • 4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
    (2) SR 142.31
    (3) Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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