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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 6 VTS vom 2022

Art. 6 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 6 2. Titel: Fahrzeugeinteilung1. Kapitel: Definitionen Abmessungen

1 «Achsabstand» ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinander folgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände – von vorne nach hinten angegeben – zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den «Gesamtachsabstand».

2 «Achsabstand eines Sattelanhängers» ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse des Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Absatz 1 gemessen.

3 «Spurweite» ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.

4 Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. (1) Dieser wird am bis zum Garantiegewicht (2) beladenen Fahrzeug gemessen.

(1) Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3216). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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