Art. 6 StReG vom 2023
Art. 6 3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunftspflichten Eintragungspflichtige Behörden
1 Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern dies vom Bund oder vom Kanton so festgelegt worden ist:a. die Strafgerichte, die kantonalen Staatsanwaltschaften, die Jugendstrafbehörden im Sinne der Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 7 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (1) (JStPO), die Bundesanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Strafprozessordnung (StPO) (2) ;b. die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen;c. die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden;d. die kantonalen Ausländerbehörden, soweit sie für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sind.
2 Legt der Bund oder der Kanton für die Behörden nach Absatz 1 keine Eintragungspflicht fest, so haben diese Behörden die Pflicht, ihre Daten der registerführenden Stelle oder der KOST zu melden.
3 Die Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und c melden Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot zum Gegenstand haben, an die registerführende Stelle.
(1) [SR 312.1] (2) [SR 312.0]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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