E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafregistergesetz (StReG)

Art. 6 StReG vom 2023

Art. 6 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 6 3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunftspflichten Eintragungspflichtige Behörden

1 Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern dies vom Bund oder vom Kanton so festgelegt worden ist:

  • a. die Strafgerichte, die kantonalen Staatsanwaltschaften, die Jugendstrafbehörden im Sinne der Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 7 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (1) (JStPO), die Bundesanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Strafprozessordnung (StPO) (2) ;
  • b. die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen;
  • c. die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden;
  • d. die kantonalen Ausländerbehörden, soweit sie für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sind.
  • 2 Legt der Bund oder der Kanton für die Behörden nach Absatz 1 keine Eintragungspflicht fest, so haben diese Behörden die Pflicht, ihre Daten der registerführenden Stelle oder der KOST zu melden.

    3 Die Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und c melden Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot zum Gegenstand haben, an die registerführende Stelle.

    (1) SR 312.1
    (2) SR 312.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz