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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 6 StGB vom 2023

Art. 6 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 6 Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten

1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

  • a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
  • b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
  • 2 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.

    3 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK (1) , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

  • a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
  • b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
  • 4 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

    (1) SR 0.101

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 6 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE180337NichtanhandnahmeBeschwerde; Schweiz; Urkunde; Eidesstattliche; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Beschwerdeführerin; Recht; Verfahren; Notar; Schriftstück; Schweizer; Urkunden; Eidesstattlichen; Staat; Recht; Erhöhte; Wahrheit; Arrest; Staatsanwaltschaft; Beweis; Tatsache; Gericht; Rechtlich; Glaubwürdigkeit; Person; Ausland; Falschbeurkundung; Täter
    ZHUE160334NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Pflege; Beschwerdegegner; Mutter; Pflegezentrum; Punkte; Vorsorgeauftrag; Anzeige; Rechtlich; Nichtanhandnahme; Beschwerdeführers; Anhaltspunkte; Reichen; Verhalten; Gericht; Hende; Hinreichend; Personen; Untersuchung; Verfügung; Nachfolgend; Vermutungen; Zeitpunkt; Nichtanhandnahmeverfügung; Nachfolgend:; Ermittlungen; Relevantes; Polizei
    Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.175 (AG.2019.761)NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Konkurs; Vermögen; Schweiz; Werden; Gemäss; Vermögens; Rechts; Worden; Insolvenz; Gläubiger; Geldwäsche; Diesem; Beschwerdeschrift; Beschwerdegegner; Darlehen; Unmittelbar; Person; Straftat; Privatkläger; Basel-Stadt; Betrug; Geldwäscherei; Eingetreten; Verfahren; Geschädigt; Bundesgericht; Stellt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 IV 89 (6B_1397/2019)
    Regeste
    Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).
    Massnahme; Ambulante; Urteil; Anordnung; Beschwerde; Verschlechterungsverbot; Berufung; Therapie; Ambulanten; Kantons; Raubes; Mehrfachen; Lebenspartner; Hinweisen; Schuldig; Erstinstanzlich; Beantragt; Geschäftsinhaberin; Umwandlung; Opfer; Mehrfacher; Freiheitsstrafe; Stationäre; Beschwerdeführer; Ordnete; Kantonsgericht; Klebeband; Führten; Willig; Sachen
    147 IV 433 (6B_764/2021)
    Regeste
    Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 59 und 62c Abs. 1 lit. a StGB ; Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ; § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG); Tragweite der einzelrichterlichen Zuständigkeit für "Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz" im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Einzelrichters erfasst nicht auch die Überprüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Es fehlt die kantonale gesetzliche Grundlage (E. 2.3); zudem ist eine einzelrichterliche Beurteilung nicht mit dem Strafprozessrecht des Bundes vereinbar (E. 2.4).
    Massnahme; Vollzug; Recht; Justiz; Urteil; Aufhebung; Vollzug; Zuständig; Kanton; Justizvollzug; Zuständigkeit; Vollzugs; Kantons; Stationäre; Beschwerde; Einzelrichterlich; Bundes; Einzelrichter; Anordnung; Verfahren; Verfügung; Einzelrichterliche; Stationären; Verwahrung; Kantonale; StJVG; Sicherheits; Therapeutische; Verwaltungsgericht; Vorinstanz

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2023.2Sicherheit; Bundes; Flucht; Sicherheitshaft; Massnahme; Fluchtgefahr; Person; Kammer; Urteil; Stationäre; Schwere; Massnahmen; StGB; Schweiz; Taten; Verfahren; Untersuchungs; Bundesgericht; Gericht; Wiederholungsgefahr; Briefe; Beschuldigte; Familiäre; Angeordnet; Entscheid; Stationären; Psychische; Sicherung
    RR.2021.178Schuldig; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Objektiv; Person; Urteil; Objektive; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schaffen; Anklage; Recht; Gericht; Kontrollschilder; Hinsicht; Personen; Sprengstoffen; Weiterschaffen; Subjektiv; Geldstrafe
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