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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 6 LEF dal 2023

Art. 6 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 6 2. Prescrizione (1)

1 L’azione di risarcimento del danno si prescrive in tre anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del danno, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno in cui il fatto dannoso è stato commesso o è cessato.

2 Se il fatto commesso dalla persona che ha cagionato il danno costituisce un fatto punibile, l’azione di risarcimento si prescrive al più presto alla scadenza del termine di prescrizione dell’azione penale. Se la prescrizione dell’azione penale si estingue a seguito di una sentenza penale di prima istanza, l’azione di risarcimento si prescrive al più presto in tre anni dalla comunicazione della sentenza.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 4 della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 487 (5A_240/2019)Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). Betreibung; Beschwerde; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Schätzung; Grundstück; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Fahrzeug; Sachverständige; Gepfändet; Pfändete; Fahrzeuge; Sachverständigen; Vorinstanz; Pfändeten; Grundstückes; Vermögenswerte; Gepfändeten; Zuständig; Konkurs; Urteil; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Pfändungsvollzug; Vollzug; Neuschätzung
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Eintrag; Zahlungsbefehls; Eingang; Beschwerde; Gebühren; Eintragung; Konkurs; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Stille; Eingangs; Kanton; Vorinstanz; Verjährung; Ausstellung; Entscheid; Zustellung; Tarifierte; Betreibungsbuch

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.8Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten oder RatenzahlungBundes; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Betreibung; Gerichtskasse; Entscheid; Kammer; Bundesstrafgerichts; Beschwerde; Monatlich; Raten; Verfahrenskosten; Finanzielle; Amtliche; Gesuch; Situation; Ratenzahlung; Bedingung; Rückzug; Basel; Auslagen; Urteil; Ruckstuhl; Kommentar; Notbedarf; Monatliche; Erlass
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