KVG Art. 6 - Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 6 KVG vom 2026

Art. 6 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer

1

 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.

2

 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.


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