Art. 6 LPGA dal 2022
Art. 6 Incapacit? al lavoro
Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 21 mar. 2003 (4a revisione dell’AI), in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 3837; FF 2001 2851).È considerata incapacit? al lavoro qualsiasi incapacit? , totale o parziale, derivante da un danno alla salute fisica, mentale o psichica, di compiere un lavoro ragionevolmente esigibile nella professione o nel campo d’attivit? abituale. In caso d’incapacit? al lavoro di lunga durata possono essere prese in considerazione anche le mansioni esigibili in un’altra professione o campo d’attivit? .
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2018/78 | Entscheid Art. 6 UVG: Unfall mit Kontusion der LWS. Verneinung eines unfallbedingten strukturellen Gesundheitsschadens im Bereich der LWS sowie einer richtungsgebenden Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Diskushernie. Bejahung einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes im Sinne eines durch den Unfall ausgelösten Beschwerdeschubs. Dahinfallen der Kausalität zwischen dem Unfall und den über den Leistungseinstellungszeitpunkt fortdauernden Beschwerden ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2020, UV 2018/78). | Suva-; Suva-act; Unfall; Beschwerde; Beweis; Schmerz; Hinweis; Urteil; Kausal; Beschwerdeführer; Gesundheit; Beurteilung; Kommentar; Kontusion; Beschwerden; Unfallversicherung; Untersuchung; Status; Kausale; Wirbel; Degenerativ; Bundesgerichts; ärztliche; Schmerzen; Medizinisch; Kommentar; Einsprache; Degenerative |
SG | IV 2017/127 | Entscheid Art. 28 und 29 Abs. 1 IVG. Rentenbeginn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2020, IV 2017/127). | Fähig; Arbeit; IV-act; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Depressive; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsfähigkeit; Rente; Gutachten; Behandlung; Depression; Leichte; Beurteilung; Anpassungsstörung; Kanton; Gallen; Psychisch; Fremd-act; Diagnose; Kantons; Gutachter; Störung; Psychische; IV-Stelle; Depressiven; Beschwerdegegnerin; Symptomatik |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 49 (8C_280/2021) | Regeste Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG (insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ); Art. 28 Abs. 1 IVG ; depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur und rentenbegründende Invalidität. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (E. 6.2.2). | Arbeit; Psychiatrisch; Psychiatrische; Beschwerde; Medizinisch; Psychische; Arbeitsunfähigkeit; Gericht; Störung; Psychiatrischen; Arbeitsfähigkeit; Psychischen; Depressive; Medizinisch-psychiatrische; Einschränkung; IV-Stelle; Rechtlich; Experte; Funktionelle; Mittelgradige; Befunde; Urteil; Medizinisch-psychiatrischen; Beschwerdeführerin; Recht; Schwere; Vorinstanz; Reduzierte; Gesundheitsschaden; Erhobene |
147 V 55 (8C_72/2020) | Regeste Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5). | Recht; Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Leistungen; Invalidenversicherung; Rechtlich; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Anspruch; Pflicht; Invalidenversicherungs; Beschwerde; Recht; Komplementärrente; Invalidenversicherungsrechtlichen; Verfahren; Verordnung; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Sozialversicherungszweig; Urteil; Sozialversicherer; IV-Stelle; Ausrichtung |