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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 5a BV vom 2022

Art. 5a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 5a (1) Subsidiarität

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2017.114 (AG.2019.103)Weisung betr. Dienstfahrzeuge vom 14. März 2014Dienst; Rekurrierende; Rekurrierenden; Dienstfahrzeug; Weisung; Arbeit; Pikett; Dienstfahrzeuge; Werden; Persönlich; Rekurs; Verwaltung; Rechtlich; Regelung; Rechtliche; Verfügung; Pikettdienst; Könne; Kanton; Kilometer; Gelten; Fahrten; Während; Rekurrent; Geltend; Können; Kantons; Bisher; Machen; Gleich
AGAGVE 2015 76AGVE - Archiv 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417 76 Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen...Willigung; Bewilligung; Hörde; Ausserhalb; Stimmung; Baubewilligung; Zustimmung; Meinderat; Bauzone; Behörde; Baute; Gemeinderat; Ausnahmebewilligung; Bauten; Beschwerde; Bauvorhaben; Bauzonen; Gesuch; Erteilung; Baugesuch; Kanton; Zuständigkeit; Renden; Kantonale; Bundesrecht; Entscheid; Anlagen; Beschwerdeführenden; Erteilen; Baugebiets
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