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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 59b HRegV vom 2023

Art. 59b Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 59b Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands müssen dem Handelsregisteramt soweit erforderlich die Belege nach Artikel 46 oder 52 eingereicht werden.

2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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