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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 59a KVG vom 2023

Art. 59a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 59a (1) Daten der Leistungserbringer

1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Namentlich sind folgende Angaben zu machen:

  • a. Art der ausgeübten Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung sowie Rechtsform;
  • b. Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze;
  • c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form;
  • d. Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen;
  • e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis;
  • f. medizinische Qualitätsindikatoren.
  • 2 Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Angaben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    3 Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die Angaben nach Absatz 1 zur Durchführung dieses Gesetzes dem BAG, dem Preisüberwacher, dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen und Versicherern sowie den in Artikel 84a aufgeführten Organen je Leistungserbringer zur Verfügung. Die Daten werden veröffentlicht.

    4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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