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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 59a AIG vom 2022

Art. 59a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 59a (1) Datenchip

1 Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild, die Fingerabdrücke und weitere Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers sowie Angaben zum Reisedokument enthalten. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 (2) über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich genannten Daten können ebenfalls auf dem Datenchip gespeichert werden. Artikel 2a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (3) (AwG) gilt sinngemäss.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
(2) SR 142.51
(3) SR 143.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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