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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 597 CCS dal 2023

Art. 597 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 597 III. Liquidazione in via di fallimento

La liquidazione delle eredit? oberate è fatta dall’ufficio dei fallimenti a norma della legislazione sul fallimento.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 597 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung
SZZK1 2018 18Erbteilung, AuskunftsansprücheErblasser; Recht; Klage; Auskunft; Konkurs; Beklagten; Klägern; Lasses; Berufung; Erbteilung; Erben; Verfahren; Erblassers; Amtliche; Verfahren; Konkurs; Rechtlich; Liquidation; Konkursamtlich; SchKG; Über; Konkursamtliche; Partei; Parteien; Teilung; Vorinstanz; Hinsicht; Festzustellen; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karrer, Vogt, LeuBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2015
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