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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 594 ZGB vom 2023

Art. 594 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 594 II. Begehren der Gläubiger des Erblassers

1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.

2 Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 594 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung
ZHPF170053Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erbschaftsgerichts.Beschwerde; Beschwerdeführerin; Fikon; Bezirksgericht; Pfäffikon; Erben; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Anspruch; Entscheid; Gläubiger; Akten; Interesse; Auskunft; Verfahren; Gesuch; Informationen; Franken; Gericht; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Parteien; Amtsgeheimnis; Kostenvorschuss; Zenswertes; Bundesgericht; Oberrichter; Akteneinsicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 400Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff. ZGB). 1. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, durch den ein nutzniessungsberechtigter Erbe zur Sicherstellung der Miterben verpflichtet wird, ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (E. 1). 2. Das Sicherstellungsbegehren kann durch einen einzigen Erben eingereicht werden, doch müssen sich die Miterben dazu äussern können; soweit diese weder dem Begehren beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, sind sie auf der Seite des Beklagten in den Prozess einzubeziehen (E. 2). Erben; Sicherstellung; Berufung; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerde; Miterben; Nachlass; Staatsrechtliche; Urteil; Gerichtliche; X-Y; Begehren; Rekurs-Kommission; Verfahren; Sicherstellungsbegehren; Nutzniessungsberechtigte; Z-X; Beklagten; Gesetzliche; Partei; Ehefrau; Angefochtene; Erbengemeinschaft; Rechtsmittel; Obergerichtliche; Eingabe; Verfügung; Rechtsmittels
104 II 136Art. 44 ff. OG, Art. 594 Abs. 2 ZGB. Der Entscheid, mit dem die in Art. 594 Abs. 2 ZGB zugunsten der Vermächtnisnehmer vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, kann nicht mit Berufung angefochten werden; er betrifft nicht eine Zivilrechtsstreitigkeit. Recours; Droit; Civil; Fédéral; Forme; Réforme; Tribunal; Décision; Civile; Officielle; Liquidation; Sûreté; Arrêt; Mesure; Sûretés; Succession; Contestation; D'une; Contre; Créancier; Projet; Héritier; Mesures; Telle; L'arrêt; Qu'il; Contentieuse; Conservatoire; Partie
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