Art. 594 II. Begehren der Gläubiger des Erblassers
1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
2 Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220068 | Amtliche Liquidation | Berufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung |
ZH | PF170053 | Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erbschaftsgerichts. | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Fikon; Bezirksgericht; Pfäffikon; Erben; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Anspruch; Entscheid; Gläubiger; Akten; Interesse; Auskunft; Verfahren; Gesuch; Informationen; Franken; Gericht; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Parteien; Amtsgeheimnis; Kostenvorschuss; Zenswertes; Bundesgericht; Oberrichter; Akteneinsicht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
109 II 400 | Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff. ZGB). 1. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, durch den ein nutzniessungsberechtigter Erbe zur Sicherstellung der Miterben verpflichtet wird, ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (E. 1). 2. Das Sicherstellungsbegehren kann durch einen einzigen Erben eingereicht werden, doch müssen sich die Miterben dazu äussern können; soweit diese weder dem Begehren beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, sind sie auf der Seite des Beklagten in den Prozess einzubeziehen (E. 2). | Erben; Sicherstellung; Berufung; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerde; Miterben; Nachlass; Staatsrechtliche; Urteil; Gerichtliche; X-Y; Begehren; Rekurs-Kommission; Verfahren; Sicherstellungsbegehren; Nutzniessungsberechtigte; Z-X; Beklagten; Gesetzliche; Partei; Ehefrau; Angefochtene; Erbengemeinschaft; Rechtsmittel; Obergerichtliche; Eingabe; Verfügung; Rechtsmittels |
104 II 136 | Art. 44 ff. OG, Art. 594 Abs. 2 ZGB. Der Entscheid, mit dem die in Art. 594 Abs. 2 ZGB zugunsten der Vermächtnisnehmer vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, kann nicht mit Berufung angefochten werden; er betrifft nicht eine Zivilrechtsstreitigkeit. | Recours; Droit; Civil; Fédéral; Forme; Réforme; Tribunal; Décision; Civile; Officielle; Liquidation; Sûreté; Arrêt; Mesure; Sûretés; Succession; Contestation; D'une; Contre; Créancier; Projet; Héritier; Mesures; Telle; L'arrêt; Qu'il; Contentieuse; Conservatoire; Partie |