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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 594 OR dal 2023

Art. 594 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 594 A. Societ? che esercitano un’impresa commerciale

1 La societ? in accomandita è quella nella quale due o più persone, volendo esercitare un commercio, un’industria od altra impresa in forma commerciale, si riuniscono sotto una ditta comune ed in modo che uno almeno dei membri sia responsabile illimitatamente, come accomandatario, uno o più altri, al contrario, come accomandanti, solo fino al totale d’un determinato conferimento patrimoniale, detto capitale accomandato.

2 Possono essere soci illimitatamente responsabili solo le persone fisiche; per contro anche le persone giuridiche e le societ? commerciali possono essere accomandanti.

3 I soci devono far iscrivere la societ? nel registro di commercio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 594 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/16Entscheid Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16). Gesellschaft; Erwerb; Gesellschafter; Beschwerde; Kapital; Person; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Persönlich; Selbstständige; Kommanditist; Beschwerdeführer; Personen; Einsprache; Beitrag; Gesellschafterin; Haftende; Kommanditgesellschaft; Selbstständiger; Beteiligung; Gesellschaften; Natürliche; Beitragspflicht; Schweiz; Teilhaber; Beteiligt; Geschäftsführung; Stimme
SGAHV 2008/20Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. Beschwerde; Gesellschaft; Person; Beschwerdeführer; Erwerbstätigkeit; Kapital; Kommanditgesellschaft; Selbständige; Beitrag; Einkommen; Personen; Selbständiger; Versicherte; Komplementär; Beitragspflicht; Deutsche; Teilhaber; Schweiz; Rechts; Komplementärin; Gesellschafter; Beilage; Kommanditär; Nehmen; Kommanditist; Natürliche; Versicherten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/16Entscheid Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16). Gesellschaft; Erwerb; Gesellschafter; Beschwerde; Kapital; Person; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Selbstständige; Kommanditist; Beschwerdeführer; Selbstständiger; Kommanditgesellschaft; Gesellschafterin; Haftende; Personen; Einsprache; Gesellschaften; Beitrags;Natürliche; Beitragspflicht; Schweiz; Geschäftsführung; Teilhaber; Stimme; Kommanditisten; Beteiligt; Gallen; Kommanditär
SGAHV 2008/20Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. Gesellschaft; Beschwerde; Person; Beschwerdeführer; Hafte; Kapital; Erwerbstätigkeit; Kommanditgesellschaft; Selbständige; Recht; Einkommen; Personen; Selbständiger; Beitragspflicht; Komplementär; Deutsche; Teilhaber; Schweiz; Komplementärin; Gesellschafter; Kommanditär; Beilage;Natürliche; Kommanditist; Deutschen; Gesellschaftsvertrag; Kommanditäre; Juristische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 234Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) eine Anpassung des AHV-Beitragsrechts nicht thematisiert wurde, besteht (vorerst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für eine Beitragspflicht gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengemeinschaft entscheidend ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die AHV-rechtliche Beitragspflicht weiter zu fassen als der Gesetz- und Verordnungsgeber (E. 5.4). Investitionen in kollektive Kapitalanlagen sind allerdings - analog der Rechtsprechung zu den Wertschriften- und Liegenschaftenhändlern - von erwerblichem Charakter und unterliegen somit der AHV-Beitragspflicht, wenn ein gewerbsmässiger Investor unter Einsatz erheblicher Mittel eine Vielzahl kollektiver Risikokapitalanlagen tätigt, die zumindest teilweise einen engen Bezug zur Arbeitgeberfirma aufweisen (E. 6.3.3). Erwerb; Erwerbs; Kapital; Selbstständig; Recht; Kollektive; Beitragspflicht; Beschwerde; Selbstständige; Erwerbstätigkeit; Kapitalanlage; Ständiger; Anleger; Gesellschaft; Kapitalanlagen; Investition; Urteil; Beschwerdeführer; Anlage; Selbstständiger; Vermögens; Kommanditgesellschaft; Steuer; Bundesgericht; Einkommen; Gewinn; Rechtlich; Kollektiven; Arbeit; Einkünfte
136 V 258 (9C_627/2009)Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Art. 20 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat (E. 4.8 und 5). Person; Recht; Kapital; Selbstständige; Kommanditgesellschaft; Kommanditär; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Selbstständiger; Beschwerde; Deutsche; Kommanditist; Gesellschaft; Teilhaber; Personengesamtheit; Beitragspflicht; Juristische;Beschwerdegegner; Komplementär; Urteil; Rechtsprechung; Gerichtete; Erwerbszweck; Kommanditäre; Gewinn; Beiträge; Stellung; Kommanditgesellschaften; Kapitalgeber

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6815/2013GeldwäschereiBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Pflicht; Stanz; Vorinstanz; Sicht; Geldwäscherei; Rechtlich; Recht; FINMA; Rechtliche; Vermögenswert; Vermögenswerte; Abklärung; Geschäfts; Bestimmungen; Aufsichtsrechtlich; Meldepflicht; Verletzung; Gericht; FINMAG; Beleg; Konkurs; Aufsichtsrechtliche; Verbrechen; Mentar
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