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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 594OR from 2023

Art. 594 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 594 Section One: Definition and Formation A. Commercial partnerships

1 A limited partnership is a partnership in which two or more persons join together in order to operate a trading, manufacturing or other form of commercial business under a single business name in such a manner that at least one person is a general partner with unlimited liability but one or more others are limited partners liable only up to the amount of their specific contributions.

2 Partners with unlimited liability must be natural persons, but limited partners may also be legal entities and commercial enterprises.

3 The partners must have the partnership entered in the commercial register.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 594 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/16Entscheid Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16). Gesellschaft; Erwerb; Gesellschafter; Beschwerde; Kapital; Person; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Persönlich; Selbstständige; Kommanditist; Beschwerdeführer; Personen; Einsprache; Beitrag; Gesellschafterin; Haftende; Kommanditgesellschaft; Selbstständiger; Beteiligung; Gesellschaften; Natürliche; Beitragspflicht; Schweiz; Teilhaber; Beteiligt; Geschäftsführung; Stimme
SGAHV 2008/20Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. Beschwerde; Gesellschaft; Person; Beschwerdeführer; Erwerbstätigkeit; Kapital; Kommanditgesellschaft; Selbständige; Beitrag; Einkommen; Personen; Selbständiger; Versicherte; Komplementär; Beitragspflicht; Deutsche; Teilhaber; Schweiz; Rechts; Komplementärin; Gesellschafter; Beilage; Kommanditär; Nehmen; Kommanditist; Natürliche; Versicherten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/16Entscheid Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16). Gesellschaft; Erwerb; Gesellschafter; Beschwerde; Kapital; Person; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Selbstständige; Kommanditist; Beschwerdeführer; Selbstständiger; Kommanditgesellschaft; Gesellschafterin; Haftende; Personen; Einsprache; Gesellschaften; Beitrags;Natürliche; Beitragspflicht; Schweiz; Geschäftsführung; Teilhaber; Stimme; Kommanditisten; Beteiligt; Gallen; Kommanditär
SGAHV 2008/20Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. Gesellschaft; Beschwerde; Person; Beschwerdeführer; Hafte; Kapital; Erwerbstätigkeit; Kommanditgesellschaft; Selbständige; Recht; Einkommen; Personen; Selbständiger; Beitragspflicht; Komplementär; Deutsche; Teilhaber; Schweiz; Komplementärin; Gesellschafter; Kommanditär; Beilage;Natürliche; Kommanditist; Deutschen; Gesellschaftsvertrag; Kommanditäre; Juristische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 234Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) eine Anpassung des AHV-Beitragsrechts nicht thematisiert wurde, besteht (vorerst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für eine Beitragspflicht gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengemeinschaft entscheidend ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die AHV-rechtliche Beitragspflicht weiter zu fassen als der Gesetz- und Verordnungsgeber (E. 5.4). Investitionen in kollektive Kapitalanlagen sind allerdings - analog der Rechtsprechung zu den Wertschriften- und Liegenschaftenhändlern - von erwerblichem Charakter und unterliegen somit der AHV-Beitragspflicht, wenn ein gewerbsmässiger Investor unter Einsatz erheblicher Mittel eine Vielzahl kollektiver Risikokapitalanlagen tätigt, die zumindest teilweise einen engen Bezug zur Arbeitgeberfirma aufweisen (E. 6.3.3). Erwerb; Erwerbs; Kapital; Selbstständig; Recht; Kollektive; Beitragspflicht; Beschwerde; Selbstständige; Erwerbstätigkeit; Kapitalanlage; Ständiger; Anleger; Gesellschaft; Kapitalanlagen; Investition; Urteil; Beschwerdeführer; Anlage; Selbstständiger; Vermögens; Kommanditgesellschaft; Steuer; Bundesgericht; Einkommen; Gewinn; Rechtlich; Kollektiven; Arbeit; Einkünfte
136 V 258 (9C_627/2009)Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Art. 20 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat (E. 4.8 und 5). Person; Recht; Kapital; Selbstständige; Kommanditgesellschaft; Kommanditär; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Selbstständiger; Beschwerde; Deutsche; Kommanditist; Gesellschaft; Teilhaber; Personengesamtheit; Beitragspflicht; Juristische;Beschwerdegegner; Komplementär; Urteil; Rechtsprechung; Gerichtete; Erwerbszweck; Kommanditäre; Gewinn; Beiträge; Stellung; Kommanditgesellschaften; Kapitalgeber

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6815/2013GeldwäschereiBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Pflicht; Stanz; Vorinstanz; Sicht; Geldwäscherei; Rechtlich; Recht; FINMA; Rechtliche; Vermögenswert; Vermögenswerte; Abklärung; Geschäfts; Bestimmungen; Aufsichtsrechtlich; Meldepflicht; Verletzung; Gericht; FINMAG; Beleg; Konkurs; Aufsichtsrechtliche; Verbrechen; Mentar
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