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Code civil suisse (CC)

Art. 592 CC de 2023

Art. 592 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 592 F. Successions dévolues au canton ou ? la commune

Toute succession dévolue au canton ou ? la commune est inventoriée d’office selon les règles ci-dessus et l’héritier n’est responsable que jusqu’? concurrence de son émolument.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 592 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140032TestamentseröffnungKanton; Recht; Berufung; Testament; Testaments; Zürich; Erbschaft; Erben; Finanzdirektion; Kantons; Rechnungsruf; Inventar; Testamentseröffnung; Urteil; Personen; Winterthur; Gericht; Erbfähigkeit; Bundesgericht; Beschwerde; Berufungsbeklagten; Einzelgericht; Verfügung; Eröffnung; Finanzdirektion; Materielle; Juristische; Beantragt; Vorinstanz
ZHPF130051Erbausschlagung / Protokollierung Nachberufung der eingesetzten Erbin (Kosten), Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2013 (EN130298)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Gericht; Rechtsmittel; Person; Bundesgericht; Urteil; Interesse; Erbschaft; Personen; Beschwerdeverfahren; Kantons; Entscheid; Einzelgericht; Rechtspflege; Erblasser; Erbschaftssachen; Bezirksgericht; Kostenauflage; Obergericht; Auferlegt; Unentgeltliche; Erbausschlagung; Oberrichter; Gesuch; Dispositiv; Verfügt; Unrichtige; Entscheidgebühr
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