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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 582 CCS dal 2023

Art. 582 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 582 II. Grida

1 L’autorit? incaricata dell’inventario fa pubblicare una grida, con la quale i creditori ed i debitori dell’eredit? , compresivi i creditori per fideiussione, sono invitati a notificare i loro debiti e crediti entro un termine stabilito.

2 La grida deve avvertire i creditori delle conseguenze della mancata notificazione.

3 Il termine dev’essere di un mese almeno dal giorno della prima pubblicazione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 582 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF180002Öffentliches Inventar / FristansetzungInventar; Beschwerde; Inventars; Notar; Notariat; Beschwerdeführer; Erben; Verfahren; Erbschaft; Vorinstanz; Recht; Nachlass; Entscheid; Verfahrens; Auflegung; Verfügung; Einzelgericht; Frist; Passiven; Schätzung; Partei; Schulden; Erbrecht; Gesetzliche; Vermögenswerte; Praxiskomm; Bezirksgericht; Erstellt
ZHNQ120027ErbschaftInventar; Erbschaft; Berufung; Erben; Bezirksrat; Recht; Berufungskläger; Forderung; Kinder; Schweiz; Vormundschaftsbehörde; Andelfingen; Beistand; =act; Beschluss; Entscheid; Nachlass; Deutsche; Erblasser; Vollstreckung; Höhe; Geschäft; Erbteil; Behörde; Erblassers; Inventars

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Beschwerde; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Vorinstanz; Zuständig; Notariats; Kognition; Erblasser; Ziffer
BSVD.2014.238 (AG.2015.596)Unterbrechung der Energielieferung vom 8. Oktober 2014Rekurrent; Verfügung; Forderung; Rekurs; Recht; Mahnung; Gebühr; Benützungsverhältnis; Elektrizität; Rechnung; öffentlich-rechtliche; Rekurrenten; Wohnung; IWB-Gesetz; Akontorechnung; Gebühren; Bezahlt; Angefochten; Angefochtene; Liegende; Schuld; Verwaltung; Zahlung; Mahnungen; Vorliegende; Bundesgericht; Leistung; Erbschaft; Beschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 313 (5A_791/2017)Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). Inventar; Erbschaft; Inventars; Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Passiven; Frist; Aktiven; Regierungsstatthalteramt; Obergericht; Forderung; Inventaraufnahme; Einsicht; Äusserung; Verschiedene; Verfahren; Zivilprozess; Annahme; Behörde; Entscheid; Notar; Nachtrag; Schulden; Forderungen; Bestimmungen; WISSMANN/VOGT/LEU; Äusserungsmöglichkeit; Erblasser
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