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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 580OR from 2023

Art. 580 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 580 V. Determining the share

1 The amount payable to a partner leaving the partnership is determined by agreement.

2 Where no provision is made on this matter in the partnership agreement and the parties cannot reach agreement, the court determines the amount with due regard to the asset position of the partnership at the time the partner leaves and any fault attributable to the departing partner.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 580 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU190009unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Beschwerde; Gesellschaft; Vorinstanz; Forderung; Unentgeltliche; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft; Entscheid; Geschäft; Rechtspflege; Verfahren; Aussichtslos; Eingabe; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Forderungsklage; Friedensrichteramt; Anspruch; Angefochtene; Setze; Partei; Akten; Gemachte; Hälftigen; Beschwerdeverfahren; Gewährung; Hauptsache
ZHAA080167Rechtsschutzinteresse,Kantonales BeschwerdeverfahrenBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Bilanz; Beschwerdegegner; Passivlegitimation; Bilanzierung; Abfindung; Vorinstanz; Ziffer; Klage; Gesellschaft; Entscheid; Einwand; Rechtsbegehren; Bilanzierungsanspruch; Klagte; Fehlenden; Bundesgericht; Einzutreten; Hinsichtlich; Anspruch; Zivil; Beschwerdeführers; Rechtsmittel; Beschluss; Focht; Klagten; Gesellschafter

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 376Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Auflösung; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft;Abfindungsanspruch; Recht; Auflösungsgr; Urteil; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Verzinsen; Vorinstanz; Verstorbene; Fortgesetzt; Moser; Auflösungsgrundes; Vaters; HARTMANN; Appellationshof; Bezahlen; Verstorbenen; Zeitpunkt
93 II 247Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2). Gesellschaft; Geschäft; Gesellschafter; Liquidation; Geschäfts; Erben; Aufträge; Klägerinnen; Geschäfte; Ausscheiden; Schubert; Klagten; Beklagten; Urteil; Ausscheidende; Obergericht; Kollektivgesellschaft; Gesellschafters; Abfindung; Schwarzenbach; Verbleibende; Hängigen; Ingenieur; Anspruch; Übernahme; Betrag; Reingewinn; Richter; Geschäftes; Ausscheidenden
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