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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 58 LwG vom 2024

Art. 58 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 58 (1) Früchte

1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst, Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.

2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2017 ausgerichtet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7381/2008Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Gesuch; Bundes; Beitragsgesuch; Landwirtschaft; Produzent; Recht; Produzenten; Pflanzung; Produzentengruppe; Holunder; Gericht; Beiträge; Gemüseverordnung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Holunderkultur; Kanton; Frist; Holunderkulturen; Beschwerdeführern; Eingabe; Entscheid; Landwirtschaftliche; Gesuchseinreichung; Partei; Obstbau
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