Art. 57a Autobahnen (1)
1 Auf den für Motorfahrzeuge vorbehaltenen Strassen (Autobahnen und Autostrassen) bilden die Kantone im Hinblick auf eine effiziente Erfüllung der Aufgaben für den Polizeidienst Zuständigkeitsabschnitte. (2)
2 Die zuständige Autobahnpolizei besorgt auf ihrem Abschnitt unabhängig von den Kantonsgrenzen den Ordnungs- und Sicherheitsdienst und die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf Autobahngebiet vorzunehmen sind. Sie veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Organe des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.
3 Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten.
4 Die Regierungen der beteiligten Kantone regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Polizeitätigkeit im Gebiet des Nachbarkantons. Ist der Polizeidienst wegen fehlender Einigung nicht gewährleistet, so trifft der Bundesrat vorsorgliche Verfügungen.
(1) Ursprünglich Art. 57bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 1967, in Kraft seit 1. Sept. 1967 (AS 1967 1114; BBl 1966 II 332).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | ST.2015.34 | Entscheid Art. 14 StGB (SR 311.0), Art. 31 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 6 | Verkehr; Verkehrs; Polizei; Polizeibeamte; Kanton; Geschwindigkeit; Kantons; Fahrzeug; Halten; Verkehrsregelverletzung; Abstand; Andere; Verhält; Strasse; Liegen; Ständig; Strassen; Polizeibeamten; Rechts; Verteidigung; Gefährdung; Gallen; Verhältnismässig; Höchstgeschwindigkeit; Nachfahrkontrolle;Hinweis; Zulässige |