Art. 579 VIII. Responsabilité en cas de répudiation
1 Les créanciers d’une succession insolvable peuvent rechercher les héritiers, nonobstant leur répudiation, dans la mesure où ceux-ci ont reçu du défunt, pendant les cinq ans qui ont précédé le décès, des biens qui eussent été sujets ? rapport en cas de partage.
2 Aucune action n’est accordée aux créanciers en raison des prestations usuelles d’établissement par mariage ou des frais d’éducation et d’instruction.
3 Les héritiers de bonne foi ne sont tenus que dans la mesure de leur enrichissement.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180017 | Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwerde; Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; Beschwerdeführer; SchKG; Forderungen; Recht; Beschwerdegegner; Gläubiger; Rechtskräftig; Konkursamt; Anfechtung; Erbschaft; Kanton; Vorinstanz; Verfahren; Erblasserin; Erben; Abtretung; Gemeinde; Aufsichtsbehörde; Konkursmasse; Kantons; Kolloziert; Sinne |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 49 | Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). | Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Klagte; Haftung; Zuwendung; Erben; Klagten; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Ausgleichungspflichtig; Hinweis; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Vorempfang; Verjährung; Ausschlagende; Forderung; Gesetzes; Nachlass |
116 II 253 | Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Natur der Forderung, für die der Erbe belangt wird (im konkreten Fall: Anspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verhältnis), beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden (Erw. 1). 2. Zur Erhebung der Klage gemäss Art. 579 ZGB ist der einzelne Gläubiger des Erblassers auch dann legitimiert, wenn der Nachlass im Sinne der Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 SchKG durch das Konkursamt liquidiert worden ist (Erw. 2-5). | Konkurs; Klage; Recht; Erbschaft; Berufung; Erben; SchKG; Gläubiger; Verwaltungsgericht; Konkursmasse; Haftung; Erblasser; Anspruch; Bundesgericht; Urteil; Erblassers; Beschwerde; Aktivlegitimation; Verein; Liquidation; Staatsrechtliche; Legitimiert; Ausgeschlagen; Person; Konkursamt; Klagt; Zivilrechts; Mutter |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4507/2011 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Vorinstanz; Rente; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Verstorbenen; Rentenbezüger; Rückerstattung; Forderung; Rückforderung; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Erblassers; Rentenbezügers; österreichische; Einsprache; Gläubiger; Betrag; Setze; Schweiz; Erbantritt |
Autor | Kommentar | Jahr |
ESCHER, ESCHER | Basler Kommentar | 2003 |