Art. 579 IV. In the case of two partners
1 Where the partnership comprises two partners only, the partner who has not given rise to any cause for dissolution may, on the same conditions, continue the partnership’s affairs and allocate the other partner’s share of the partnership’s assets to him.
2 The court may issue an order to the same effect where dissolution has been requested for good cause pertaining chiefly to the person of one of the partners.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT170133 | Rechtsöffnung | Gesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Beschwerde; Kanzlei; Gesellschaft; Hinweis; Vorinstanz; Prof; Partner; öffnung; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Illentliche; Gesuchstellers; Rechtsanwälte; Willentliche; Vereinbarung; Partei; Rechtsschein; Klienten; Vertretungsmacht; Mitteilung; Auszugehen |
ZH | RT170131 | Rechtsöffnung | Gesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Beschwerde; Kanzlei; Gesellschaft; Hinweis; Vorinstanz; Prof; Partner; öffnung; Schuld; Schuldanerkennung; Rechtsöffnung; Gesuchstellers; Rechtsanwälte; Illentliche; Vereinbarung; Willentliche; Rechtsschein; Partei; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 V 268 (9C_142/2010) | Art. 99 BGG; Art. 52 AHVG; Art. 568 Abs. 3, Art. 579 Abs. 1, Art. 591 und 592 OR; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft. Die (subsidiäre und persönliche) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR bei Weiterführung des Unternehmens als Einzelfirma durch einen der bisherigen Gesellschafter nach Massgabe des Art. 579 Abs. 1 OR (vgl. dazu E. 2.3.1; zur Abgrenzung gegenüber der Übernahme nach Art. 181 OR: E. 2.3.2) umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 389 E. 7 S. 400 f. (E. 4.1 und 4.2). Aus der gesetzlichen Regelung, welche den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG als persönlichen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber konstituiert und von den Gesellschaftsschulden unterscheidet, ergibt sich, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen während eines bedeutend längeren Zeitraums als der Verjährungsfrist gemäss Art. 591 oder 592 OR zur Rechenschaft gezogen werden kann (E. 2.6). Eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG kann - auch noch in oberer Instanz - in eine Beitragsforderung umgedeutet werden (E. 4.4 und 4.5). | Gesellschaft; Beschwerde; Schaden; Schadenersatz; Gesellschafter; Beschwerdeführer; Beitragsforderung; Kollektivgesellschaft; Beiträge; Verjährung; Recht; Arbeitgeber; Bezug; Ausgeschiedene; Haftet; Urteil; Haftung; Forderung; Verfügung; Schadenersatzforderung; Konkurs; Ausgleichskasse; Bezahlt; Verjährungsfrist; HANDSCHIN/CHOU; Einzelfirma; Ausscheiden; Ehemaligen; Aufl |
101 Ib 456 | Warenumsatzsteuer: Haftung des ausgeschiedenen Teilhabers für Schulden der Kollektivgesellschaft (Art. 12 Abs. 4 WUStB; Art. 568, 576 ff. OR). 1. Anwendung des Art. 568 Abs. 3 OR auf den Fall, wo nur zwei Gesellschafter vorhanden waren und der eine nach dem Ausscheiden des andern das Geschäft gemäss Art. 579 OR allein fortsetzt: Der Ausgeschiedene kann für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs fällt, oder wenn der Fortsetzende das Geschäft aufgibt, in Konkurs gerät oder erfolglos betrieben wird. Das Ausscheiden des einen Gesellschafters gilt nicht als Auflösung der Gesellschaft im Sinne des Art. 568 Abs. 3 OR. Dem erfolglosen Ausgang einer Betreibung ist der Nachlassvertrag mit Dividende nicht gleichzustellen (Erw. 2). 2. Beschränkt der von einer Kollektivgesellschaft erlangte Nachlassvertrag auch die Haftung der Gesellschafter? Hat der Nachlassvertrag, den der das Geschäft nach Art. 579 OR Fortsetzende abschliesst, dieselbe Wirkung für den Ausgeschiedenen? Fragen offengelassen (Erw. 3). | Gesellschaft; Gesellschafter; Ausscheiden; Geschäft; Kollektivgesellschaft; Nachlassvertrag; Konkurs; Auflösung; Belangt; Erfolglos; Betrieb; Gesellschaftsschulden; Beschwerde; Fortsetzung; Betrieben; Aufgelöst; Forderung; Gesellschafters; SIEGWART; HARTMANN; Teilhaber; Fortsetzende; Gesellschaftern; Fortgesetzt; Voraussetzungen; Beschwerdeführer |