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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 57 LIFD dal 2023

Art. 57 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 57 Capitolo 1: Oggetto dell’imposta

Sezione 1: Principio

L’imposta sull’utile ha per oggetto l’utile netto.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 57 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.28Staats- und Bundessteuern 2012-2014Rekurrentin; Verlust; Steueramt; WIR-Verlust; Verluste; Kanton; WIR-Verluste; Leistung; Gesellschaft; Gewinn; Geldwerte; Praxis; Beweis; WIR-Geld; Bezüge; Abschlag; Begründet; Beschwerde; Einschlag; Nachweis; Unterlagen; Person; Verbucht; Aufwand; Solothurn; Geschäftsmässig; Begründete; Kantone; Akzeptiert; Aufgerechnet
SOSGSTA.2004.109Steuerbarer Gewinn / Mitgliederbeiträge / SchenkungAbgabe; Mitglieder; Waldbesitz; Waldbesitzer; Verein; Abgaben; Verkauftem; Verwendung; Statuten; Mitgliederbeiträge; Eigenkapital; Schenkung; Kubikmeter; Reingewinn; Beschwerde; Reglement; Beiträge; Vereine; Vereinbarung; Waldwirtschaft; Private; Rundholz; Steuergericht; Mitgliedern; Steuerbare; Angeschlossen; Fliesse; Entrichten; Recht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 08 171Art. 69, 70 Abs. 2 lit. c, Art. 134 Abs. 2, Art. 142 Abs. 4; Art. 143 Abs. 2 DBG; Art. 107 Abs. 1 BGG. Art. 662a Abs. 1 Satz 1, Art. 665 OR. § 83 StG. - Trotz Art. 107 Abs. 1 BGG behält die kantonale Steuerrekurskommission - im Kanton Luzern das Verwaltungsgericht - die Befugnis (und ist gegebenenfalls verpflichtet), einem Beschwerderückzug bei drohender reformatio in peius keine Folge zu geben.

Beteiligungen einer Holdinggesellschaft dürfen nur dann zu den Anschaffungskosten bewertet werden, wenn diese zu Marktbedingungen erworben wurden. Andernfalls ist auf den Verkehrswert abzustellen.

Ein Beteiligungsabzug auf dem Aufwertungsgewinn ist im StG vorgesehen, im DBG dagegen nicht. Wird er trotzdem auch für die Bundessteuer gewährt, liegt eine offensichtliche Gesetzesverletzung vor.
Beschwerde; Veranlagung; Recht; Peius; Reformatio; Bundessteuer; Rechtlich; Beteiligungen; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Partei; Rückzug; Gewinn; Beschwerdeführerin; Verwaltung; BG-Urteil; Aufwertung; Kantonale; Gewinns; Vorinstanz; Bewertung; Rechtsprechung; Einsprache; Angefochten; Gewinnsteuer; Holding; Bundesgesetz; Angefochtene; Verkehrswert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 8 (2C_916/2014)Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). Steuer; Busse; Person; Geschäftsmässig; Begründet; Juristische; Bussen; Personen; Recht; Begründete; Rechtlich; Gewinn; Juristischen; Rechtliche; Aufwand; Steuerlich; Sanktion; Abzug; Pönal; Pönale; Natürliche; Begründeten; Sanktionen; Finanzielle; Steuerbussen; Charakter; Beschwerde; Steuerliche; Steuerrecht; Barkeit
138 II 57 (2C_961/2010)Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG; § 20 Abs. 1 lit. c StG/ZH; simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden? Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person (E. 3). Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden (E. 4). Simuliertes Darlehen: Indizien (E. 5.1); Unterscheidung zwischen Fällen, in denen die Rückzahlung des Darlehens schon bei der Gewährung des Kredits nicht geplant ist, und solchen, in denen ein fehlender Rückerstattungswille erst im Nachhinein angenommen werden kann (E. 5.2). Annahme der Steuerbehörden, die Rückerstattung eines Darlehens sei von allem Anfang an nicht geplant gewesen, und Voraussetzungen, unter denen eine später tatsächlich erfolgte Rückerstattung (nicht) berücksichtigt werden kann (E. 7.1-7.3). Weitere Indizien, die in einem konkreten Fall gegen die Annahme eines simulierten Darlehens sprechen (E. 7.4). Darlehen; Darlehens; Gesellschaft; Leistung; Rückerstattung; Simulation; Urteil; Kredit; Zeitpunkt; Aktionär; Geldwerte; Beschwerde; Indizien; Rechtlich; Zuwendung; Umstände; Darlehensgeberin; Drittvergleich; Simuliert; Gewährt; Geschäfts; Sachverhalt; Anfang; Beschwerdeführer; Beurteilen; Beweis; Beteiligungsinhaber; Verwaltungsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2605/2008VerrechnungssteuerSchaft; Sellschaft; Leistung; Gesell; Beschwerde; Gesellschaft; Schwerdeführerin; Verrech; Beschwerdeführerin; Verrechnung; Nungssteuer; Verrechnungssteuer; Forderung; Derungen; Leistungen; Steuer; Bundesgericht; Recht; Urteil; Geldwerte; Stehend; Bundesgerichts; Forderungen; Stehende; Gewinn; Schäft; Forderung; Bundesverwaltungsgericht
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