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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 568 ZGB vom 2023

Art. 568 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 568 b. Bei Inventaraufnahme

Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 568 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180006Ausschlagung / Wiederherstellung BerufungsfristBerufung; Berufungsklägerin; Erbschaft; Interessen; Berufungsbeklagte; Entscheid; Verfahren; Beistand; Eltern; Urteil; Interessenkollision; Frist; Tochter; Bezirksgericht; Berufungsbeklagten; Gesetzliche; Beilage; Vorinstanz; Bülach; Ausschlagungserklärung; Erben; Erbin; Beschwerde; Minderjährige; Vertretung; Inventar; Kindes; Gültig
ZHLF130018Revision / Einsprache / Wiedererwägung usw.Berufung; Berufungskläger; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Nachlass; Gesetzliche; Vertreterin; Verfügung; Inventar; Nacherbe; Eingabe; Nacherben; Vorerbin; Entscheid; Mutter; Rechtsmittel; Inventars; Obergericht; Nachlasses; Eingaben; Erblasser; Kinder; Einsprache; Rechtspflege; Verfahrens; Gesuch; Unentgeltliche
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