Art. 56 Zusammensetzung der Schiedskommission
1 Die Schiedskommission besteht aus dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, zwei beisitzenden Mitgliedern, zwei Ersatzleuten sowie weiteren Mitgliedern.
2 Die weiteren Mitglieder werden von den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Nutzerverbänden von Werken und Darbietungen vorgeschlagen.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-816/2019 | Öffentlichkeitsprinzip | Vorinstanz; Tarif; Bundes; Urteil; Verwaltung; Recht; Verfahren; Verwaltungs; Verwertung; Bundesverwaltung; Verwertungsgesellschaft; Tarifgenehmigung; Justiz; Beschwerde; Gericht; Behörde; Verwertungsgesellschaften; BVGer; Entscheid; Urheber; Tarifgenehmigungsverfahren; Öffentlichkeit; Aufsicht; Partei; Genehmigung; Bundesverwaltungs; Urheberrecht; Verfahrens; Tarife |