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Kartellgesetz (KG)

Art. 56 KG vom 2022

Art. 56 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 56 Verjährung

1 Die Strafverfolgung für Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen (Art. 54) verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung um nicht mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

2 Die Strafverfolgung für andere Widerhandlungen (Art. 55) verjährt nach zwei Jahren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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