Art. 56 HRegV vom 2023
Art. 56 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz
1 Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung (Art. 653p Abs. 2 OR);b. die angepassten Statuten;c. die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653p Abs. 1 OR). (1)
2 … (2)
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:a. die Tatsache, dass das Aktienkapital zur Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt wurde;b. das Datum der Änderung der Statuten;c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt; d. der Herabsetzungsbetrag;e. der Betrag des Aktienkapitals nach der Herabsetzung;f. der Betrag der Einlagen nach der Kapitalherabsetzung;g. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Herabsetzung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]). (2) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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