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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 55a StGB vom 2023

Art. 55a Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 55a (1)

1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn: (2)

  • a. (3) das Opfer:
  • 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder
  • 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder
  • 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und
  • b. (2) das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und
  • c. (5) die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.
  • 2 Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen. (2)

    3 Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn:

  • a. die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde;
  • b. gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde; und
  • c. sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete. (2)
  • 4 Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert. (2)

    5 Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt. (5)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).
    (2) (4)
    (3) Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (4) (6)
    (5) (9)
    (6) (7)
    (7) (8)
    (8) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
    (9) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 55a Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210244Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord etc.Privatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Lichen; Beruf; Berufung; Beschuldigten; Verteidigung; Dossier; Amtlich; Privatklägers; Nommen; Sinne; Amtliche; Verfahren; Verfahren; Aussage; Tabletten; Beihilfe; Unentgeltliche; Vorinstanz; Einvernahme; Amtlichen; Selbstmord; Gerichtskasse; Untersuchung; Vertretung; Nötigung
    ZHSB210464Versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch etc.Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Prot; Gericht; Aussage; Urteil; Recht; Schlagen; Versucht; Recht; Tigung; Ersuchte; Versuchte; Habe; Aussagen; Verteidigung; Kanton; Geschlagen; Verfahren; Dispositiv; Kantons; Vorinstanz; Polizei; Dispositivziffer; Unentgeltlich
    Dieser Artikel erzielt 37 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2012/177Urteil Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 8 EMRK, Art. 62 lit. b AuG.Die Schweizer Ehefrau kann einen erneuten Familiennachzug auch dann geltend machen, wenn die Aufenthaltsberechtigung des ausländischen Ehemannes rechtskräftig widerrufen worden ist.Angesichts des gesetzgeberischen Entscheids, Verbrechen gegen die sexuelle Freiheit in Ehe und Partnerschaft gleich zu behandeln, wie wenn sie ausserhalb eines sozialen Nahraums begangen werden, ist der Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht erloschen, auch wenn die Ehefrau ihrem Mann verziehen hat.Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde unter anderem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Die Verweigerung des Familiennachzugs ist im Licht der Reneja-Praxis auch verhältnismässig, zumal nach wie vor vor eine erhebliche Rückfallgefahr in der Beziehung zur Beschwerdeführerin auszugehen ist (Verwaltungsgericht, B 2012/177). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Ehemann; Urteil; Ausländer; Familie; Aufenthalts; Schweiz; Freiheit; Y-Z; Gesuch; Gutachten; Interesse; Aufenthaltsbewilligung; Gallen; Therapie; Rechts; Familiennachzug; Beziehung; Rechtlich; Hinweis; Rechtsprechung; Freiheitsstrafe; Kantons; Entscheid; XY-Z; Vollzug; Anspruch
    BSSB.2014.46 (AG.2021.205)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (Beschwerde beim BG)Berufung; Berufungskläger; Aussage; Opfers; Fahren; Erfahren; Gutachten; Januar; Aussagen; Verfahren; Werden; Halten; Liegen; Wieder; Einvernahme; Stellt; Logisch; Liegend; Berufungsklägers; Könne; Spreche; Psychologisch; Logische; Welche; Führt; Vorliegen; Gleich; Würde; Aussagepsychologisch; Vorliegend
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1676/2014nach Auflösung der FamiliengemeinschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Ehemann; Recht; Eheliche; Gewalt; Ehemannes; Bundes; Aufenthalt; Opfer; Schlage; Recht; Verfahren; Polizei; Ehelichen; Beweis; Geschlagen; Aussage; Nommen; Einvernahme; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Türkei; Aufenthaltsbewilligung; Familie
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