Art. 55a (1)
2 Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen. (2)
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4 Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert. (2)
5 Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt. (5)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210244 | Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord etc. | Privatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Lichen; Beruf; Berufung; Beschuldigten; Verteidigung; Dossier; Amtlich; Privatklägers; Nommen; Sinne; Amtliche; Verfahren; Verfahren; Aussage; Tabletten; Beihilfe; Unentgeltliche; Vorinstanz; Einvernahme; Amtlichen; Selbstmord; Gerichtskasse; Untersuchung; Vertretung; Nötigung |
ZH | SB210464 | Versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch etc. | Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Prot; Gericht; Aussage; Urteil; Recht; Schlagen; Versucht; Recht; Tigung; Ersuchte; Versuchte; Habe; Aussagen; Verteidigung; Kanton; Geschlagen; Verfahren; Dispositiv; Kantons; Vorinstanz; Polizei; Dispositivziffer; Unentgeltlich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2012/177 | Urteil Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 8 EMRK, Art. 62 lit. b AuG.Die Schweizer Ehefrau kann einen erneuten Familiennachzug auch dann geltend machen, wenn die Aufenthaltsberechtigung des ausländischen Ehemannes rechtskräftig widerrufen worden ist.Angesichts des gesetzgeberischen Entscheids, Verbrechen gegen die sexuelle Freiheit in Ehe und Partnerschaft gleich zu behandeln, wie wenn sie ausserhalb eines sozialen Nahraums begangen werden, ist der Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht erloschen, auch wenn die Ehefrau ihrem Mann verziehen hat.Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde unter anderem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Die Verweigerung des Familiennachzugs ist im Licht der Reneja-Praxis auch verhältnismässig, zumal nach wie vor vor eine erhebliche Rückfallgefahr in der Beziehung zur Beschwerdeführerin auszugehen ist (Verwaltungsgericht, B 2012/177). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Ehemann; Urteil; Ausländer; Familie; Aufenthalts; Schweiz; Freiheit; Y-Z; Gesuch; Gutachten; Interesse; Aufenthaltsbewilligung; Gallen; Therapie; Rechts; Familiennachzug; Beziehung; Rechtlich; Hinweis; Rechtsprechung; Freiheitsstrafe; Kantons; Entscheid; XY-Z; Vollzug; Anspruch |
BS | SB.2014.46 (AG.2021.205) | mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (Beschwerde beim BG) | Berufung; Berufungskläger; Aussage; Opfers; Fahren; Erfahren; Gutachten; Januar; Aussagen; Verfahren; Werden; Halten; Liegen; Wieder; Einvernahme; Stellt; Logisch; Liegend; Berufungsklägers; Könne; Spreche; Psychologisch; Logische; Welche; Führt; Vorliegen; Gleich; Würde; Aussagepsychologisch; Vorliegend |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1676/2014 | nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Ehemann; Recht; Eheliche; Gewalt; Ehemannes; Bundes; Aufenthalt; Opfer; Schlage; Recht; Verfahren; Polizei; Ehelichen; Beweis; Geschlagen; Aussage; Nommen; Einvernahme; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Türkei; Aufenthaltsbewilligung; Familie |