Art. 557 A. Vertragsfreiheit, Verweisung auf die einfache Gesellschaft
1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE160076 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Kosmetik; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Kollektivgesellschaft; Verfahren; Verwendet; Recht; Beleg; Beschwerdeverfahren; Gerät; Einnahmen; Quittung; Betrag; Firma; Zusammenhang; Vorliegen; Nichtanhandnahme; Auszugehen; Srl; Fielen; Urk; Geltend; Untersuchung; Belege; Anklagegenügend; Gemachte |
ZH | AA070162 | Aussenverhältnis der Kollektivgesellschaft | Gesellschaft; Beschwerde; Gesellschafter; Kollektiv; Vertretung; Konkurs; Rekurs; Kollektivgesellschaft; Beschwerdeführer; Mitgesellschafter; Handelsregister; Vertreten; Verfügung; Eingabe; Entscheid; Kassationsrichter; Beschluss; Handle; Frist; Obergerichts; Nichtigkeitsbeschwerde; Vorgehen; Mitgesellschafterin; Müsse; Vertretungsbefugnis; Kantons; Echten; Kommentar |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2010/23 | Entscheid Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG: Prüfung der Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel (prozessuale Revision, Wiedererwägung). Rückwirkende Aberkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung ohne ausreichende Abklärung der konkreten Verhältnisse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2010, AVI 2010/23). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Arbeit; Verfügung; Einsprache; Anspruch; Entscheid; Einspracheentscheid; Gesellschaft; Beschwerdeführers; Recht; Handelsregister; Stellung; Arbeitslosenentschädigung; Angefochtene; Gesellschafter; Arbeitgeberähnliche; Kollektivgesellschaft; Rückkommenstitel; Anspruchs; Rückwirkend; Rückforderung; Formell; Taggeldabrechnung; Gehör; Verfügungen; Partei |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
95 II 547 | Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft. Kollektivgesellschaftsvertrag, wonach beim Tod eines von zwei Gesellschaftern die Gesellschaft mit dessen Erben als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft fortgesetzt werden soll. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). Umwandlung der Kollektiv- in eine Kommanditgesellschaft, Zulässigkeit, Form (Erw. 2). Wirksamkeit der Bestimmung betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft auch nach dem Tod des zweiten Gründers? (Erw. 3). Vorliegen eines "übereinstimmenden besonderen Parteiwillens"? (Erw. 4a). Hinfall des Vertrags wegen Unmöglichkeit? (Erw. 4b). Verletzung der Beweisvorschriften von Art. 8 ZGB? (Erw. 4c). | Gesellschaft; Gesellschafter; Gurtner; Kommanditgesellschaft; Kollektiv; Vertrag; Gesellschafters; Gesellschaftsvertrag; Vertrags; Kollektivgesellschaft; Verstorben; Erben; Vorinstanz; Verstorbenen; Ehefrau; Teilhaber; Gesellschaftsvertrages; Gurtner-Witschi; Umwandlung; Familie; Recht; Haftende; Ursprünglichen; Apotheke; Kommanditär; übereinstimmend; Fritz; Willen; Familien |
94 II 96 | Eine Eigentumsübertragung im Sinne des Art. 657 ZGB findet dann nicht statt, wenn ein Gesamthandverhältnis durch ein anderes ersetzt wird und die Beteiligten nicht wechseln. Daher genügt eine schriftliche Erklärung der Gesamthänder, um die Berichtigung des Grundbuches zu erwirken. | Gesellschaft; Liegenschaft; Firma; Kollektivgesellschaft; Eigentum; Hermann; Vereinbarung; Liquidation; Gesellschafter; Thusis; Eigentums; Gesamteigentum; Grundbuch; Miteigentum; Vertrag; Gerichtliche; Handelsregister; Eintrag; Werner; Parteien; Urteil; Bundesgericht; Einfache; Eigentumsübertragung; Berufung; Eintragung; Erben; Löschung; Klagten |