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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 554 CCS dal 2023

Art. 554 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 554 D. Nomina di amministratore I. In genere

1 L’amministrazione dell’eredit? è ordinata:

  • 1. se un erede è durevolmente assente senza rappresentante, in quanto i suoi interessi lo richiedano;
  • 2. se nessuno dei pretendenti può sufficientemente giustificare i suoi diritti ereditari e quando sia incerta l’esistenza di un erede;
  • 3. se non sono conosciuti tutti gli eredi;
  • 4. nei casi particolari previsti dalla legge.
  • 2 Se il defunto ha nominato un esecutore testamentario l’amministrazione dell’eredit? è affidata ad esso.

    3 Se il defunto era sotto curatela comprendente l’amministrazione dei beni, il curatore assume anche l’amministrazione dell’eredit? , salvo che sia disposto altrimenti. (1)

    (1) Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 554 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF220073Erbvertrag / Erbenaufruf / ErbschaftsverwaltungBerufung; Erbschaftsverwaltung; Entscheid; Berufungskläger; Erben; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Rechtsmittel; Verfahren; Beschwerde; Aufl; Streitwert; Gericht; Angefochtenen; Partei; Angeordnet; Berufungsbeklagten; Folgend:; Kanton; Anordnung; Standslos; Erblasser; Bundesgericht; Urteil; Mutmasslich; Schweizerischen; Wäre; SEILER; Rechtsschutzinteresse; Zeitpunkt
    ZHLF190069Erbschaftsverwaltung / Kraftloserklärung ErbbescheinigungBerufung; Erbbescheinigung; Testament; Vorinstanz; Erbschaft; Erben; Erblasserin; Verfügung; Erbschaftsverwaltung; Berufungskläger; Anordnung; Entscheid; Urteil; Recht; Gesetzliche; Letztwillige; Materiell; Testamente; Verfahren; Meilen; Einzelgericht; Testaments; Gericht; Letztwilligen; Ausstellung; Streitwert; II-Karrer/; Geschäfts-Nr
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2019 39B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Erben; Verwaltung; Erbenruf; Erbschaftsverwaltung; Anordnung; Erblasser; Erbenrufs; Lichkeit; Meinde; Objektive; Existenz; Behörde; Vorinstanz; Gemeinde; Kinder; Möglichkeit; Tatsächliche; Besteht; Sonen; Blosse; Anhaltspunkte; Sind; Sind; Objektiven; Bekannten; Abteilung; Registriert; Aufgr; Register; Abklärungen
    AGAGVE 2000 22 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Verfahrensgrundsätze.- Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die ernannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis,... Erbschaftsverwalter; Waltung; Verfahren; Erbschaftsverwaltung; Recht; Erbschaftsverwalters; Lasses; Ernennung; Werden; Person; Verfügung; Erben; Beschwerde; Gehör; Partei; Erbvertrag; Situation; Gerichtspräsident; Obergericht; Instanz; Anordnung; Ernannt; Summarische; Beschwerdeführer; Willensvollstrecker; Rechtliches; Zusteht; Beauftragen; Personen; Ermessen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 145 (5A_600/2013)Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben. Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3). Beistand; Nacherben; Beistands; Interessen; Beistandschaft; Erbschaft; Recht; Vorerbe; Erben; Nondum; Gelte; Person; Erbschaftsverwaltung; Vorerben; Kindes; Sicherstellung; Auslieferung; Nachlass;Grundbuch; Conceptus; Geltende; Vermögens; Anzuordnen; Beschwerde; Gezeugt; Wahrung; Personen; Nacherbeneinsetzung; Kantons
    98 II 276Willkürliche Weigerung, dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Art. 554 Abs. 2 ZGB, Art. 4 BV). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 87 OG; Erw. 1-3). 2. Die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker darf nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil zwischen ihm und den Erben Spannungen bestehen und die Erben erklären, dass er ihr Vertrauen nicht geniesse. Das Misstrauen der Erben gegen den Willensvollstrecker kann seine Ernennung zum Erbschaftsverwalter nur dann hindern, wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen (Erw. 4). Willen; Willensvollstrecker; Erbschaft; Erben; Beschwerde; Entscheid; Erbschaftsverwaltung; Obergericht; Verfahren; Angefochten; Vertrauen; Bundesgericht; Angefochtene; Staatsrechtliche; Spannungen; Urteil; Erbschaftsverwalter; Verletzung; Willensvollstreckers; Rechtfertigen; Vertrauenswürdigkeit; Begründet; Rechtsmittel; Befugnis; Notar; Massnahme; Beschwerdeführer; Zulässig; Person

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Martin KarrerBasler Kommentar, Basel1998
    Peter Tuor, Vito PicenoniBerner Kommentar, 2. A.1964
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