Art. 554 C. Registereintrag
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 III 219 | Erbrecht; Ausübung von Gestaltungsrechten durch die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB). Ein Erbe ist Pächter eines Nachlassobjekts: Können sämtliche Miterben den Pachtvertrag ohne weiteres gegen seinen Willen kündigen oder muss um die Bestellung eines Erbenvertreters nachgesucht werden? | Erben; Erbenvertreter; Recht; Miterbe; Erbengemeinschaft; Nachlass; Kündigung; Pacht; Miterben; Einstimmigkeit; Erbenvertreters; Bestellung; Erbschaft; Gesuch; Interessen; Abgewiesen; Kündigen; Vorinstanz; Willen; Gerichtliche; Nachlassobjekt; Urteil; Einzelrichter; Vertrag; Pächter; Rechtsprechung; Bezirks; Bundesgericht |
101 V 7 | Bedeutung der Handelsregistereintragungen für die Beitragspflicht von Teilhabern an Kollektivgesellschaften (Art. 20 Abs. 3 AHVV). | Erwerb; Eintragung; Handelsregister; Gesellschaft; Kollektiv; Verwaltung; Kollektivgesellschaft; Stehrenberger; Bezogenen; Fritz; Selbständige; Beitragspflicht; Brodmann; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Erwerbseinkommen; Selbständiger; Teilhaber; Beschwerde; Verhältnissen; Immobilien; Anteile;Kapital; Erwerb; Basel-Landschaft; Firma; Liegenschaften; Gesellschafter; Beschwerdeführer |